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eine grosse Anzahl von allgemeinen Normen zu deren Bei-
legung entwickelt. Auch hat die Lehre von den Grenzen
des Staatsgebiets in der Theorie eingehende Behandlung
erfahren. Wir werden auf einzelne besonders wichtige
Fälle und Streitfragen in der Darstellung der Lehre von
der Okkupation des Näheren zu sprechen kommen. Im
UObrigen verweisen wir auf die einschlägige völkerrechtliche
Litteratur.1)
Innerhalb der festbestimmten Grenzen ist die gesamte
Erdoberfläche der Gebietshoheit des herrschenden Staates unter-
worfen. Ein einheitliches, ununterbrochenes Herrschaftsgebiet
umfasst den ganzen Raum, von welchem der Staat Besitz
genommen hat. Diese staatliche Herrschaft erstreckt sich in
gleicher Weise auf die privatrechtlich okkupierten, wie auf die
keiner privaten Berechtigung unterworfenen oder fähigen Teile
des Gebiets. Es sind also auch die innerhalb der Staats-
grenzen gelegenen Steppen und Sümpfe, die öffentlichen Flüsse
und Landseen, ja selbst die vollständig im Gebiet eingeschlos-
senen Binnenmeere dem staatlichen imperium unterworfen,
trotzdem dieselben unfähig sind, in privatem Besitz oder
Eigentum zu stehen. Aber nicht nur die Erdoberfläche selbst
ist der Gebietshoheit unterworfen, sondern ebenso alles was
unter derselben liegt, wie Bergwerke, oder sich auf derselben
bewegt. Quidquid est in territorio, est etiam de territorio.
) Siehe bes. Heffter S§ 66. Bulmerincq § 46, F. v. Martens § 89,
Bluntschli 296 fl, Calvo. I. S. 384 fl. (§5 295), und die bei letzterem
angegebene weitere Litteratur.