Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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eine grosse Anzahl von allgemeinen Normen zu deren Bei- 
legung entwickelt. Auch hat die Lehre von den Grenzen 
des Staatsgebiets in der Theorie eingehende Behandlung 
erfahren. Wir werden auf einzelne besonders wichtige 
Fälle und Streitfragen in der Darstellung der Lehre von 
der Okkupation des Näheren zu sprechen kommen. Im 
UObrigen verweisen wir auf die einschlägige völkerrechtliche 
Litteratur.1) 
Innerhalb der festbestimmten Grenzen ist die gesamte 
Erdoberfläche der Gebietshoheit des herrschenden Staates unter- 
worfen. Ein einheitliches, ununterbrochenes Herrschaftsgebiet 
umfasst den ganzen Raum, von welchem der Staat Besitz 
genommen hat. Diese staatliche Herrschaft erstreckt sich in 
gleicher Weise auf die privatrechtlich okkupierten, wie auf die 
keiner privaten Berechtigung unterworfenen oder fähigen Teile 
des Gebiets. Es sind also auch die innerhalb der Staats- 
grenzen gelegenen Steppen und Sümpfe, die öffentlichen Flüsse 
und Landseen, ja selbst die vollständig im Gebiet eingeschlos- 
senen Binnenmeere dem staatlichen imperium unterworfen, 
trotzdem dieselben unfähig sind, in privatem Besitz oder 
Eigentum zu stehen. Aber nicht nur die Erdoberfläche selbst 
ist der Gebietshoheit unterworfen, sondern ebenso alles was 
unter derselben liegt, wie Bergwerke, oder sich auf derselben 
bewegt. Quidquid est in territorio, est etiam de territorio. 
) Siehe bes. Heffter S§ 66. Bulmerincq § 46, F. v. Martens § 89, 
Bluntschli 296 fl, Calvo. I. S. 384 fl. (§5 295), und die bei letzterem 
angegebene weitere Litteratur.
	        
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