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sie in den räumlichen Machtbereich des Staates eingetreten
sind, indem sie innerhalb des Staatsgebiets entweder ihren
Aufenthalt genommen oder Rechte erworben haben. In diesem
Sinne ist auch der Satz zu verstehen: Qui in territorio meo
est, etiam meus subditus est. Eine Ausnahme von dieser
Regel bilden nur die Fälle der völkerrechtlichen Exterri-
torialität, durch welche bestimmte ausländische Personen,
wiewohl sie sich im Staatsgebiet aufhalten, doch von der
dasselbe beherrschenden Staatsgewalt eximiert sind.
Mit dem Erwerb eines Gebietes erwirbt ein Staat
zugleich die Herrschaft über die Bewohner desselben.
In früherer Zeit fasste man auch diesen Erwerb als eine Art
von Eigentumserwerb auf, durch welchen Grund und Boden
eines bestimmten Landes samt allen Pertinenzen, wozu vor
allem die Bewohner desselben gehörten, auf den erwerbenden
Staat übergiengen. Nach heutiger Staatsanschauung muss
dieser Ubergang anders aufgefasst und bezüglich des Herr-
schaftserwerbs über die Gebietseinwohner ein Unterschied
zwischen den Unterthanen des Staates, von welchem erworben
wird, und den Fremden gemacht werden. Uber die letzteren
erlangt der erwerbende Staat Herrschaftsrechte aus demselben
Grunde, aus welchem sie der frühere Inhaber der Staatsge-
walt gehabt hatte, nämlich auf Grund der Gebietshoheit. Da-
gegen werden die Angehörigen des früher in dem Gebiet
herrschenden Staates dem neuen Erwerber nicht auf Grund
der von diesem erworbenen Territorialhoheit, sondern zufolge
der mit dieser untrennbar verknüpften, also gleichzeitig er-