Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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sie in den räumlichen Machtbereich des Staates eingetreten 
sind, indem sie innerhalb des Staatsgebiets entweder ihren 
Aufenthalt genommen oder Rechte erworben haben. In diesem 
Sinne ist auch der Satz zu verstehen: Qui in territorio meo 
est, etiam meus subditus est. Eine Ausnahme von dieser 
Regel bilden nur die Fälle der völkerrechtlichen Exterri- 
torialität, durch welche bestimmte ausländische Personen, 
wiewohl sie sich im Staatsgebiet aufhalten, doch von der 
dasselbe beherrschenden Staatsgewalt eximiert sind. 
Mit dem Erwerb eines Gebietes erwirbt ein Staat 
zugleich die Herrschaft über die Bewohner desselben. 
In früherer Zeit fasste man auch diesen Erwerb als eine Art 
von Eigentumserwerb auf, durch welchen Grund und Boden 
eines bestimmten Landes samt allen Pertinenzen, wozu vor 
allem die Bewohner desselben gehörten, auf den erwerbenden 
Staat übergiengen. Nach heutiger Staatsanschauung muss 
dieser Ubergang anders aufgefasst und bezüglich des Herr- 
schaftserwerbs über die Gebietseinwohner ein Unterschied 
zwischen den Unterthanen des Staates, von welchem erworben 
wird, und den Fremden gemacht werden. Uber die letzteren 
erlangt der erwerbende Staat Herrschaftsrechte aus demselben 
Grunde, aus welchem sie der frühere Inhaber der Staatsge- 
walt gehabt hatte, nämlich auf Grund der Gebietshoheit. Da- 
gegen werden die Angehörigen des früher in dem Gebiet 
herrschenden Staates dem neuen Erwerber nicht auf Grund 
der von diesem erworbenen Territorialhoheit, sondern zufolge 
der mit dieser untrennbar verknüpften, also gleichzeitig er-
	        
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