Full text: Der Erwerb der Gebietshoheit.

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worbenen Personalhoheit unterworfen. Es wird ein neues 
Band persönlicher Unterwerfung und staatlicher Herrschaft 
zwischen dem erwerbenden Staat und den Angehörigen des 
früher herrschenden Staats geknüpft. Dies erfordert kein 
besonderes Rechtsgeschüft zwischen dem erwerbenden Staat 
und seinen neuen Unterthanen. Die persönliche Unterwerfung 
der Bewohner vollzieht sich in der Regel ipso iure auf Grund 
desselben Titels, welcher auch die Herrschaft über das Gebiet 
überträgt; denn dieser Titel kann nicht bloss die Territorial- 
hoheit begründen, sondern überhaupt dieselbe nur als Be- 
standteil der vollkommenen Staatsgewalt, welche anderseits 
auch die Personalhoheit in sich schliesst. Dass die Bewohner 
nicht einfach als willenlose Pertinenzen des erworbenen Ge- 
biets betrachtet werden dürfen, erkannte in gewissem Masse 
auch die mittelalterlich-feudale Zeit an, indem bei Gebiets- 
abtretungen die in dem abgetretenen Gebiet befindlichen Unter- 
thanen seitens ihres bisherigen Herrschers meist ausdrücklich 
ihrer Treue und Gehorsamspflicht entbunden wurden und dafür 
dem neuen Erwerber huldigen mussten. Die neuere Zeit ist 
in dieser Beziehung weiter gegangen, indem sie bei Gebiets- 
abtretungen den Bewohnern des abgetretenen Landes entweder 
die Zustimmung zur Zession durch ein allgemeines Plebiszit 
einräumte oder den Einzelnen wenigstens gestattete, auf dem 
Wege der Option sich frei zu entscheiden, ob sie ihre alte 
Staatsangehörigkeit bewahren oder sich dem neuen Herrscher 
unterwerfen wollten. Während jedoch das Plebiszit theoretisch 
verwerflich ist, weil das Schicksal des abzutretenden Gebiets 
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