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better understood., when overstrained patience seeth no hope
.f preserving her right by other means“.
Wenn sich indes die Staaten auch hauptsächlich auf die
Macht ihrer Flotten stützten, um ihre Seeherrschaft gegen das
Mare liberum zu verleidigen, so hielten sie es doch nicht für
überflüssig, ihre Ansprüche auch wissenschaftlich als rechtlich
begründete hinzustellen. So verfasste der Engländer Selden
im Auftrag seiner Regierung eine direkt gegen die Aus-
führungen von Grotius gerichtete Verteidigungsschrift, welche
unter dem Titel Mare clausum 1635 erschien und nachzu-
weisen suchte, dass die englischen Ansprüche auf ausschliess-
liche Gebietshoheit in den sog. Narrow Seas sowohl natur-
rechtlich wie auf Grund von Verträgen und uraltem Her-
kommen unanfechtbar seien.:) Schon früher waren diese
angeblichen Rechte Grossbritanniens durch Albericus Gen-
tilis in seiner Advocatio bispanica (1613) verteidigt
worden. In ähnlicher Weise fanden die Ansprüche der Re-
publik Venedig auf die Gebietshoheit im adriatischen Meere
einen Verteidiger in dem berühmten Geschichtschreiber des
tridentiner Konzils, dem Pater Paolo Sarpi, dessen Schrift
„Del Dominio del Mare Adriatico“ 1676 erschien.
Damit war die Reihe der direkten Tendenzschriften im
Interessc eines einzelnen Staates abgeschlossen. Aber die
1) Wiewohl Selden die Möglichkeit und Berechtigung einer aus-
schliesslichen Beherrschung bestimmter Meere im Prinzip vertceidigt,
so erklärte doch nuch er (lib 1 cap. 20), duss ein Staat seine Mcere
der Schiffahrt fremder Nationen nicht verschliessen könne, ohne dadurch
gegen die Pflichten der Menschlichkeit zu verstossen.