Borechtigung zum einj.-freiw. Dienst. 85
sind, denen vom Reichskanzler die Ermächtigung dazu erteilt ist.
(Bei Gymnasien z. B. Ausstellung des Zeugnisses nach erfolg-
roichem einjährigen Besuche der Untersekunda.) Die zur Aus-
stellung ermächtigten Lehranstalten werden von Zeit zu Zeit im
Zentralblatt für das deutsche Reich und in den Armee-Verord-
nungsblättern bekannt gemacht.
Reifezeugnisse für die Universität oder gleichgestellte Hoch-
schulen und KReifezeugnisse für die Prima (der (rymnasien, Real-
gymnasien u. s. w. werden selbstverständlich ohne weiteres als
Ausweis angesehen.
Ausnahmsweise kann durch den Reichskanzler auch das Zeugnis
einer ausländischen Lehranstalt als Ausweis anerkannt werden.
Kann eines der vorgenannten Zeugnisse nicht beigebracht
werden, so hat sich der Betreffende bei der Prülungskommission
für Einj.-Freiw. einer Prüjung zu unterwerfen.
Die Prüfungen finden im Frühjahr und Herbst jeden Jahres
statt. Die Adresse der Prüfungskommission ist beim Zivilvor-
sitzenden der Ersatzkommission oder bei einem Bezirkskommando
oder einem Meldeamte zu erfahren.
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in
Wissenschaften geprüft.
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen,
auf zwei jremde Sprachen (nach Wahl lateinisch, griechisch,
französisch, englisch),
Die wissenschaltliche Prüfung umfasst Geographie, (reschichte,
Deutsche Litteratur, Mathematik, Physik und event. auch Chemie.
Näheres hierüber enthält die Wehrordnung, welche bei einer
Zivil- oder Militärbehörde eingesehen werden kann.
Von dem Naehweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen
durch die Ersatzbehörden dritter Instanz entbunden werden:
a. junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft
oder Kunst oder in einer andern dem (Temeinwesen zu (rute
kommenden Thätigkeit besonders auszeichnen,
b. kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der
Art ihrer 'Thätigkeit Elervorragendoes leisten,
o. zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landeaherrlicher
Bühnen.
Personen, welche uuf eine derartige Berücksichtigung Anspruch
machen, haben ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten
Zeugnisse beizulügen. Dieselben sind nur einer Prüfung in den
Klomentarkenntnissen zu unterwerfon, nach deren Ausfall die Ersatx-
behörde dritter Instanz ontscheidet, ob der Berechtigungsschein zu
erteilen ist oder nicht,