86 Organisation und Ersatzwesen.
5. Zurückstellungsgesuche.
Die mit dem Berechtigungsschein oder Steuermannszcugnis
versebenen Personen haben - - wenn sie ihrer aktiven Dienstpflicht
nicht vor dem 20. Lebensjahre schon genügen wollen oder können —
bei der zuständigen Ersatzkommission ihre Zurückstellung von der
Aushebung zu beantragen. Der Antrag ist beim Eintritt in das
militärpflichtige Alter anzubringen. Die Zurückstellung eriolgt in
der Regel bis zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem die
Betreffenden das 23. Lebensjahr vollenden. Eine weitere Zurück-
stellung ist nur ausnahmsweise zulässig.
Ist bei Eintritt in das militärpflichtige Alter der Berechtigungs-
schein noch nicht erteilt. der Antrag auf Erteilung desselben
aber schon gestellt worden, so ist in derselben Weise die Zurück-
stellung zu beantragen.
Die von der Aushebung zurückgestellten Personen haben sich
vor Ablauf der Zurückstellungsfristt bei einem Truppen- oder
Marineteil zum Dienst-Eintritt zu melden.
4. Zeit der Einstellung.
Die Einstellung erfolgt bei allen Truppengattungen des Land-
heeres in der Regel am 1. Oktober jedes Jahres, nur einige be-
sonders namhaft zu machende Infanterie-Truppenteile dürfen
ausserdem am 1. April jedes Jahres Einjährig-Freiwillige einstellen.”)
Bei den AMlarineteilen erlolgt die Einstellung zu verschiedenen
Zeiten.
5. Wahl des Truppen- oder Marineteils.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich,
die körperliche Geeignetheit vorausgesetzt, den Truppen- oder
Marineteil selbst wählen, doch sind folgende Beschränkungen ge-
geben:
a. In grösseren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-
kommandos die Verteilung der Freiwilligen auf die Truppen-
teile der gewählten Gattung durch die denselben vorgesetzte
Militärbehörde.
b. Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten,
wo ausserdem Truppen zu Fuss garnisonieren, zur Annahme
Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl
von vier Einjährig-Freiwilligen pro Batterie oder Kompagnie
nicht überschritten wird.
c. Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Be-
völkerung. dürfen nur bei der Marine eingestellt werden.
*) Die Einstellung von Militärapothekern kann jederzeit erfolgen.