Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

86 Organisation und Ersatzwesen. 
5. Zurückstellungsgesuche. 
Die mit dem Berechtigungsschein oder Steuermannszcugnis 
versebenen Personen haben - - wenn sie ihrer aktiven Dienstpflicht 
nicht vor dem 20. Lebensjahre schon genügen wollen oder können — 
bei der zuständigen Ersatzkommission ihre Zurückstellung von der 
Aushebung zu beantragen. Der Antrag ist beim Eintritt in das 
militärpflichtige Alter anzubringen. Die Zurückstellung eriolgt in 
der Regel bis zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem die 
Betreffenden das 23. Lebensjahr vollenden. Eine weitere Zurück- 
stellung ist nur ausnahmsweise zulässig. 
Ist bei Eintritt in das militärpflichtige Alter der Berechtigungs- 
schein noch nicht erteilt. der Antrag auf Erteilung desselben 
aber schon gestellt worden, so ist in derselben Weise die Zurück- 
stellung zu beantragen. 
Die von der Aushebung zurückgestellten Personen haben sich 
vor Ablauf der Zurückstellungsfristt bei einem Truppen- oder 
Marineteil zum Dienst-Eintritt zu melden. 
4. Zeit der Einstellung. 
Die Einstellung erfolgt bei allen Truppengattungen des Land- 
heeres in der Regel am 1. Oktober jedes Jahres, nur einige be- 
sonders namhaft zu machende Infanterie-Truppenteile dürfen 
ausserdem am 1. April jedes Jahres Einjährig-Freiwillige einstellen.”) 
Bei den AMlarineteilen erlolgt die Einstellung zu verschiedenen 
Zeiten. 
5. Wahl des Truppen- oder Marineteils. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten können sich, 
die körperliche Geeignetheit vorausgesetzt, den Truppen- oder 
Marineteil selbst wählen, doch sind folgende Beschränkungen ge- 
geben: 
a. In grösseren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General- 
kommandos die Verteilung der Freiwilligen auf die Truppen- 
teile der gewählten Gattung durch die denselben vorgesetzte 
Militärbehörde. 
b. Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, 
wo ausserdem Truppen zu Fuss garnisonieren, zur Annahme 
Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl 
von vier Einjährig-Freiwilligen pro Batterie oder Kompagnie 
nicht überschritten wird. 
c. Mannschaften der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung. dürfen nur bei der Marine eingestellt werden. 
*) Die Einstellung von Militärapothekern kann jederzeit erfolgen.