Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

104 Die Laufbahnen in der Armce. 
5. Zeugpersonal. 
(Nach der „Vorschrift über die persönlichen Verhültnisse des 
Zeugpersonals“.) 
Das Zeugpersonal ist für den Verwaltungsdienst ın den 
Artilleriedepots. den technischen Instituten der Artillerie. der 
Depot-Verwaltung der Artillerie - Prüfungs- Kommission, sowie zur 
Verwaltung des Artilleriegeräts bei den Schiessschulen und auf 
den Fussartillerie-Schiessplätzen bestimmt. 
Ausserdem wird dasselbe bei der Feldzeugmeisterei und den 
Artilleriedepot-Direktionen verwendet. 
Das Zeugpersonal besteht aus: 
A. Zeugoffizieren: 
a. Zeug-Hauptleuten, 
b. Zeug-Oberleutnants und Zeug-Leutnants. 
B. Zeugunterpersonal: 
a. Zeugfeldwebeln, 
b. Zeugsergeanten (Depot-Vizefeldwebe)). 
c. Zeughausbüchsenmachern. 
Die Zeugoffiziere gehören zu den nicht regimentierten Offizieren 
des Friedensstandes. Die für die Offiziere des Landheeres geltenden 
(scsetze und Bestimmungen finden im allgemeinen auch auf die 
Zeugoffiziere Anwendung. 
Das Zeugoffizier-Korps ergänzt sich ausschliesslich aus den zur 
Beförderung geeigneten Zeugfeldwebeln, welche die Prüfung zum 
Zeug-Leutnant bestanden .baben. 
Die Zeugfeldwebel haben den Rang der Feldwebel. Sie werden 
hauptsächlich zu Bureauarbeiten verwendet. 
Die Zeugfeldwebel ergänzen sich aus Unteroffizieren der Feld- 
und Fussartillerie (ausnahmsweise auch aus solchen der übrigen 
Truppen). Die Anwärter müssen unter 26 Jahre alt. unverheiratet 
und felddienstfähig sein, mindestens 5 Jalıre*) dienen, gute 
militärische Formen und gute Kenntnisse des Geräts ihrer Waflv 
besitzen, ferner die Prüfung zum Zahlmeister oder die Schluss- 
prüfung des oberen Lehrganges der Oberfeuerwerkerschule bestanden 
haben oder den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst 
oder ein Schulzeugnis über die wissenschaftliche Befäbigung für 
den einjährig-Treiwilligen Dienst besitzen. 
Wenn nicht genügende Anwärter dieser Art vorhanden sind, 
können ausnahmsweise auch Unteroffiziere zugelassen werden, welche 
zum Feldwebel oder Wachtmeister geeignet sind, doch sind diese, 
*, Anwärtern, welche als Einjährig-Freiwillige gedient haben, wird dieses 
eine Dienstjahr für 3 Jahre gerechnet. Anwärter, welche nicht der Feld- oder 
Fussartillerie angehören, werden vor Antritt der Probedienstleistung auf einige 
Zeit zu einem Keld- und einem Fussartillerie-Truppenteile kommandiert.