Jeugpersonnl. 105
sofern sie nicht als Zeugfeldwebel noch nachträglich die Prüfung
zum Zahlmeister ablegen, von der Beförderung zum Zeugnffizier
ausgeschlossen.
Der Beförderung zum Zeugfeldwebel hat eine 5 monatliche
Probedienstleistung voraufzugehen.
Die Zeugsorgenanten stehen im Range der Sergeanten; nach
9 jähriger aktiver Dienstzeit können sie zu Depot-Vizefeldwebeln
befördert werden. Sie werden hauptsächlich als Aufseher bei den
in den Artilleriodepots u. 3. w. beschäftigten Arbeitern verwendet.
Die Zeugsergeanten ergänzen sich aus Unteroffizieren der
Artillerie, teilweise auch aus solchen der Infanterie. Ks wird ver-
langt, dass sie sich bei ihrem Truppenteil gut geführt haben, (dass
die der Artillerie entnommenen Anwärter gute Kenntnisse des
Artilleriegeräts, die der Infanterie gute Kenntnisse der Handwaffen
besitzen.
Die Zeughausbüchsenmacher gehören zu den unteren Jlilitär-
beamten. Dieselben sind den betreffenden Alilitärbefehlshabern
untergeordnet, auch haben sie den Anordnungen sämtlicher
Offiziere ihrer Behörde nachzukommen. Sie haben im allgemeinen
für die gute Erhaltung der Handwaffen zu sorgen, ausserdem haben
sie gegen besondere Vergütung Instandsetzungen am Artillerie-
Material u. s. w. auszuführen. Die Zeughausbüchsenmacher ergänzen
sich aus solchen Truppenbüchsenmachern, welche die Prüfung als
Waffenrevisor bestanden haben und welche in der Geschützgiesserei
und Artilleriewerkstatt über Einrichtung und Behandlung des
Artilleriematerials besonders unterwiesen worden sind. Sie versehen
ihren Dienst in Zivilkleidung, haben aber bei bestimmten Anlässen
Uniform anzulegen.
Jeug-Öberleutnants und Leutnants, sowie Zeugfeldwebel. die
später Offizier werden wollen, müssen bei ihrer Verheiratung ein
Privateinkommen- von: jährlich 1000 Mk. nachweisen; Zeughaupt-
leute 2. Gehaltsklasse ein solches von 750 Mk.
6. Feuerwerks-Personal.*)
(Näheres ist in der Dienstanweisung für die Oberfeuerwerker-
schule, Instruktion über die Prüfung zum Feuerwerksoffizier, In-
struktion über J)ienstverhältuisse und Dienstobliegenheiten der
Feuerwerksoffiziere sowie auch in der Vorschrift für die Verwaltung
der Laboratorien bei den Artilleriedepots und einigen andern Vor-
schriften enthalten.)
*, Für Bayeru sind ähnliche Bestimmungen gegeben; für die Ausbildung
des Personals ist dort eine eigene Oberfeuerwerkerschule vorhanden. Das
sichsische und württembergische Personal besucht die preussische Oberfeuer-
werkerschule.