Full text: Das kleine Buch vom Deutschen Heere.

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sofern sie nicht als Zeugfeldwebel noch nachträglich die Prüfung 
zum Zahlmeister ablegen, von der Beförderung zum Zeugnffizier 
ausgeschlossen. 
Der Beförderung zum Zeugfeldwebel hat eine 5 monatliche 
Probedienstleistung voraufzugehen. 
Die Zeugsorgenanten stehen im Range der Sergeanten; nach 
9 jähriger aktiver Dienstzeit können sie zu Depot-Vizefeldwebeln 
befördert werden. Sie werden hauptsächlich als Aufseher bei den 
in den Artilleriodepots u. 3. w. beschäftigten Arbeitern verwendet. 
Die Zeugsergeanten ergänzen sich aus Unteroffizieren der 
Artillerie, teilweise auch aus solchen der Infanterie. Ks wird ver- 
langt, dass sie sich bei ihrem Truppenteil gut geführt haben, (dass 
die der Artillerie entnommenen Anwärter gute Kenntnisse des 
Artilleriegeräts, die der Infanterie gute Kenntnisse der Handwaffen 
besitzen. 
Die Zeughausbüchsenmacher gehören zu den unteren Jlilitär- 
beamten. Dieselben sind den betreffenden Alilitärbefehlshabern 
untergeordnet, auch haben sie den Anordnungen sämtlicher 
Offiziere ihrer Behörde nachzukommen. Sie haben im allgemeinen 
für die gute Erhaltung der Handwaffen zu sorgen, ausserdem haben 
sie gegen besondere Vergütung Instandsetzungen am Artillerie- 
Material u. s. w. auszuführen. Die Zeughausbüchsenmacher ergänzen 
sich aus solchen Truppenbüchsenmachern, welche die Prüfung als 
Waffenrevisor bestanden haben und welche in der Geschützgiesserei 
und Artilleriewerkstatt über Einrichtung und Behandlung des 
Artilleriematerials besonders unterwiesen worden sind. Sie versehen 
ihren Dienst in Zivilkleidung, haben aber bei bestimmten Anlässen 
Uniform anzulegen. 
Jeug-Öberleutnants und Leutnants, sowie Zeugfeldwebel. die 
später Offizier werden wollen, müssen bei ihrer Verheiratung ein 
Privateinkommen- von: jährlich 1000 Mk. nachweisen; Zeughaupt- 
leute 2. Gehaltsklasse ein solches von 750 Mk. 
6. Feuerwerks-Personal.*) 
(Näheres ist in der Dienstanweisung für die Oberfeuerwerker- 
schule, Instruktion über die Prüfung zum Feuerwerksoffizier, In- 
struktion über J)ienstverhältuisse und Dienstobliegenheiten der 
Feuerwerksoffiziere sowie auch in der Vorschrift für die Verwaltung 
der Laboratorien bei den Artilleriedepots und einigen andern Vor- 
schriften enthalten.) 
*, Für Bayeru sind ähnliche Bestimmungen gegeben; für die Ausbildung 
des Personals ist dort eine eigene Oberfeuerwerkerschule vorhanden. Das 
sichsische und württembergische Personal besucht die preussische Oberfeuer- 
werkerschule.