236 Ökonomische Angelegenheiten und Versorgungswesen.
6. Bekleidung und Ausrüstung der Armee.
2. Allgemeines.
Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten haben sich die
Bekleidung und Ausrüstung selbst zu beschaffen, für die Unter-
offiziere und Mannschaften dagegen wird dieselbe mit einzelnen
Ausnahmen) seitens. der Militär-Verwaltung angefertigt bezw. von
derselben angekauft. Den Regimentern und selbständigen Bataillonen
werden bestimmte Geldbeträge überwiesen, mit welchen sie die
Beschaffung und Instandhaltung der Bekleidung und Ausrüstung
. 204. Einkleidung.
zu bewirken haben. Zur Leitung der Bekleidungsangelegenheiten
wird bei jedem Regiment u. s. w. eine Bekleidungskommission ge-
bildet, zur Anfertigunr der Stücke selbst dienen in erster Linie
die Korpsbekleidungsämter, im weiteren die Regiments-Hand werks-
stätten. In beiden Fällen erfolst die Anfertirung allgemein durch
Militärpersonen und zwar durch Handwerksmeister im Unter-
offizier- und Ökonomie-Handwerker ir Gemeinen - Range. Die
einzelnen Stücke müssen genau den gegebenen Proben und Be-
schreibungen entsprechen. Die Bekleidung und Ausrüstung wird
sowolıl für die Friedens- wie auch für die Kriegsformationen in
ausreichender Weise bereitgehalten.. Für sichere Aufbewahrung
und gute Erhaltung der Bcstäude sind die Truppenkommandeure
(Komparnie-Chefs, "Bataillonskommandeure u. 8, w.) verautwortlich,
*, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister, Unterärzte und Unter-
rossärzte haben die Kosten für Bekleidung und Ausrüstung von ihrer Be-
soldung zu bestreiten. Einjäluig-Freiwillige haben sich aus eigenen Mitteln
zu kleiden und auszurüsten.