42 Organisation und Ersatzwesen.
8. Obere Kommando-Behörden. (Zusammensetzung.) +)
a. General-Kommandos. *)
Jedes derselben besteht aus
dem kommandierenden Genern],
dem Chef des Stabes,
% Generalstabsoffizieren. |Generalstab des Korps,
mehreren Adjutanten,
einem inaktiven Offizier sowie
dem Bureau-Hilfspersonal (Schreiber u. 3. w.)
Zur Wahrnehmung besonderer Dienstangelegenheiten sind jedem
General-Kommando zugeteilt
eine Mlilitär-Intendantur (für Verwaltungsangelegenheiten),
ein Sanitätsamt (für Militär-Gesundheitspflege),
ein Militär-Oberpfarrer (für Militär-Seelsorge),
ein Ober-Kriegsgerichtsrat (für Militär-Rechtspflege).
ein Korps-Rossarzt (für Pferde-Gesundheitspflege).
b. Divisions-Kommandos. **)
Zu jedem derselben gehört:
der Divisions-Kommandeur,
1 Generalstabsöffhizier,
1 Adjutant sowie
das Bureau-Hilfspersonal.
Ferner sind jedem Divisions--Kommando zugeteilt
eine Intendantur,
ein Divisions-Arzt (General-Oberarzt),
mehrere Über-Kriegsgerichtsräte oder Kriegsgerichtsräte,
mehrere Divisions-Geistliche.
c. Brigade-Kommandos. ***)
Jedes derselben besteht aus
dem Brigade-Kommandeur,
+) Über Zahl und Standorte dieser Behörden vergl. die nachstehende
Einteilung der Armeekorps.
*) Das General-Kommando ist als oberste Kommandobehörde eines Armee-
korps für die Schlagfertigkeit desselben verantwortlich. Es hat weitgehende
Befugnisse und ziemlich grosse Selbständigkeit.
-) Der Divisions-Kommandeur überwacht den allgemeinen Dienstbetrieb
der Truppen, ordnet gemeinschaftliche Uebungen an und übt sonstige Be-
füugnisse aus.
®®®) Der Brigade-Kommandeur überwacht den Dienst der Regimenter und
hält die ökonomischen Musterungen (Revision der Bestände an Bekleidung
und Ausrüstung) ab.