Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

92

IV.  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  melden,  haben,  bevor  sie  in  den  Haupt-  oder
Beiwagen  aufgenommen  werden,  das  Personengeld  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Postaustalt,
  beziehungsweise  bis  zu  dem  schon  früher  zu  erreichenden  Endpunkt  ihrer  Reise
an  den  Condukteur,  oder,  wenn  die  Post  von  einem  solchen  nicht  begleitet  ist,  an  den
Postillon  des  Hauptwagens  zu  entrichten  und  als  Merkmal  der  geschehenen  Entrichtung
einen  Zwischen-Fahrschein  von  dem  Condukteur,  beziehungsweise  Postillon  des  Hauptwagens
  in  Empfang  zu  nehmen.  Der  Zwischen-Fahrschein  ist  bis  zur  nächsten  Postanstalt,
  beziehungsweise  bis  zu  dem  früher  zu  erreichenden  Endpunkt  der  Reise  aufzubewahren.
  Wenn  Personen,  die  an  einer  Haltestelle  aufgenommen  worden  sind,  über  die
nächste  Postanstalt  hinausreisen,  so  erhalten  sie  von  der  letzteren  einen  Fahrschein  (Pkt.  1)
zur  Weiterreise  auch  noch  nach  eingetretenem  Schluß  der  betreffenden  Post.

Stuttgart,  den  23.  Februar  1876.  —
Mittnacht.

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Augelegenheiten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend
die  Annahme  von  Banknoten  bei  den  Staatekassen.  Vom  1.  März  1876.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialverfügung  vomoh=  d.  J.,  betreffend  die
Annahme  der  Banknoten  der  Reichsbank  (Reg.  Blatt  S.  51)  werden  sämmtliche  Staatskassenstellen
  hiemit  ermächtigt  und  angewiesen,  bis  auf  Weiteres  fortan  auch  die  nach
Maßgabe  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  177)  ausgestellten  Noten

der  Württembergischen  Notenbank  in  Stuttgart,

der  Badischen  Notenbank  in  Mannheim,

der  Bayerischen  Notenbank  in  München,

der  Frankfurter  Bank,

der  Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt
bei  allen  den  Nominalwerth  der  Noten  erreichenden  oder  übersteigenden  Zahlungen  anzunehmen.


Stuttgart,  den  1.  März  1876.
Mittnacht.  Sick.  Renner.

 

Gedruct  bei  G.  Hasselbrin!.