6. Preuß. Ges., betr. Ausführ. d. Reichsges. üb. d. Unterstützungswohnsitz. 223
dem 1. Juli 1871 erfolgt. Wear die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch
nicht abgelaufen, so. bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen
Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen
Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen
Zeitdauer.
6. Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über
die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren
kommt nach Maßgabe der Vorschrift des $ 37 zur Anwendung bei denjenigen
Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimatsbezirke),
welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck-Schönhausen.
Nr. 6.
Preußisches Gesetz, betreffend die Ausführung des
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz.
Vom 8. März 1871 (GS. S. 130) }).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. verordnen
zur Ausführung des Bundes(Reichs)gesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 (BGBl. S. 360) '%) für den gesamten Umfang der Monarchie,
einschließlich des Jadegebietes, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages,
was folgt:
Umfang der Unterstützungspflicht.
81.
Jeden: hilfsbedürftigen Deutschen ($ 69) ist von dem zu seiner Unterstützung
verpflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt,
die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines
Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren.
Die Unterstützung kann geeigneten Falles, solange dieselbe in Anspruch
genommen wird, mittels Unterbringung in einem Armen- oder Krankenhause,
sowie mittels Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen entsprechenden
Arbeiten außerhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.
1) In der jetzt gültigen Fassung. Die Abänderungen sind im Text durch Sperrdruck bzw. in
den Anmerkungen gekennzeichnet. Zu dem Gesetze hat der Minister des Innern unterm 10. April
1871 eine Ausführungsinstruktion erlassen (MBi. S. 132).
la) Anh. Nr. 6.