Full text : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

6.  Preuß.  Ges.,  betr.  Ausführ.  d.  Reichsges.  üb.  d.  Unterstützungswohnsitz.  223

dem  1.  Juli  1871  erfolgt.  Wear  die  kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  noch
nicht  abgelaufen,  so.  bedarf  es  zum  Eintritt  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
  Wirkungen  des  Ablaufs  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
  Frist,  jedoch  unter  Anrechnung  der  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufenen
Zeitdauer.

6.  Das  durch  dieses  Gesetz  für  die  Entscheidung  der  Streitsachen  über
die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger  vorgeschriebene  Verfahren
kommt  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des  $  37  zur  Anwendung  bei  denjenigen
Streitsachen  der  Armenverbände  (Armenkommunen,  Armenbezirke,  Heimatsbezirke),
  welche  nach  dem  30.  Juni  1871  anhängig  gemacht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  6.  Juni  1870.
(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bismarck-Schönhausen.

Nr.  6.

Preußisches  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des
Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz.
Vom  8.  März  1871  (GS.  S.  130)  }).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  etc.  verordnen
zur  Ausführung  des  Bundes(Reichs)gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
vom  6.  Juni  1870  (BGBl.  S.  360)  '%)  für  den  gesamten  Umfang  der  Monarchie,
einschließlich  des  Jadegebietes,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,
was  folgt:

Umfang  der  Unterstützungspflicht.
81.

Jeden:  hilfsbedürftigen  Deutschen  ($  69)  ist  von  dem  zu  seiner  Unterstützung
  verpflichteten  Armenverbande  Obdach,  der  unentbehrliche  Lebensunterhalt,
  die  erforderliche  Pflege  in  Krankheitsfällen  und  im  Falle  seines
Ablebens  ein  angemessenes  Begräbnis  zu  gewähren.

Die  Unterstützung  kann  geeigneten  Falles,  solange  dieselbe  in  Anspruch
genommen  wird,  mittels  Unterbringung  in  einem  Armen-  oder  Krankenhause,
sowie  mittels  Anweisung  der  den  Kräften  des  Hilfsbedürftigen  entsprechenden
Arbeiten  außerhalb  oder  innerhalb  eines  solchen  Hauses  gewährt  werden.

1)  In  der  jetzt  gültigen  Fassung.  Die  Abänderungen  sind  im  Text  durch  Sperrdruck  bzw.  in
den  Anmerkungen  gekennzeichnet.  Zu  dem  Gesetze  hat  der  Minister  des  Innern  unterm  10.  April
1871  eine  Ausführungsinstruktion  erlassen  (MBi.  S.  132).

la)  Anh.  Nr.  6.