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verständnis zwischen ihnen und an den Höfen unterhalten werden, durch Brief—
wechsel und Gesandte, behufs gegenseitiger vertraulicher Eröffnungen, Mitteilungen
und Beratungen über die allgemeinen und besonderen Angelegenheiten.
Artikel 2. Die allgemeine Reichsversammlung, als das annoch festeste Band
und die wichtigste Stütze der deutschen Reichsverfassung soll kräftigst in ihrem
gesetzmäßigen Wesen und in beständiger Tätigkeit erhalten, ordnungswidrigen
Beratschlagungen und fremden Einstreuungen entgegengetreten werden.
Artikel 3. Allen Eingriffen und Neuerungen oder unbefugten Einmischungen
und Willkürlichkeiten in betreff der einzelnen Reichskollegien werden sich die Ver—
bündeten sofort nachdrücklichst entgegenstellen.
Artikel 5. Die diesen Vertrag schließenden Teile verpflichten sich zum ge-
meinsamen Widerstand auf alle diensame und kräftige konstitutionsmäßige Art
gegen jeden Versuch, die Reichskreise in ihrer Konsistenz und Integrität zu ver-
letzen, sie in der Freiheit ihrer inneren Militär-, Zivil= und ökonomischen Ver-
fassung zu kränken oder mit unbilligen und gesetzwidrigen Zumutungen zu be-
schweren.
Artikel 6. Sie verpflichten sich zu gemeinschaftlichen, nachdrücklichen, gesetz-
lichen Maßregeln der Abwehr, wo immer auch sonst in einem Stücke für die
allgemeine Reichsverfassung Schaden, Gefährde, Eingriffe, Neuerungen, Kränkung,
Bedrückungen und Störungen zu besorgen sein könnten.
Artikel 7. Gleichergestalt verbinden sich die höchsten Kontrahenten, auf das
sorgfältigste und kräftigste dahin zu sehen, daß die Stände des Reiches in ihren
auf dem Westfälischen Frieden und den Wahlkapitulationen1) beruhenden Gerecht-
samen sichergestellt würden gegen Störungen und Kränkungen, gegen Zudringlich-
keiten und unbegründete Prätensionen, gegen Drohungen und Tätlichkeiten, gegen
unrechtmäßiges Drängen und Vergewaltigen.
Artikel 8. Insbesondere wollen sie mit allem Nachdrucke die sämtlichen
Stände des Reiches bei dem völlig unbeschränkten Gebrauch ihrer Stimmfreiheit
auf Reichs-, Kreis-, Kollegial= und Deputations-Konventen erhalten; ferner bei
dem Besitz ihrer Lande und Leute sowie bei ihren Haus-, Familien= und Suk-
zessions-Verfassungen: dergestalt, daß sie durchaus gesichert seien gegen wider-
rechtliche, eigenmächtige Ansprüche und gegen willkürliche, aufgedrungene Zu-
mutungen.
Artikel 10. Da die Verbindung nichts anderes zur Absicht hat, als daß
jeglicher Stand des Reiches bei dem Seinigen ungestört erhalten werden möge:
so sollen auch andere gleichgesinnte patriotische Stände des deutschen Reiches,
ohne Unterschied der Religion, zum Beitritt eingeladen und mit freundschaftlichem
Vertrauen aufgenommen werden.
Reichs= und Rechtsverhältnisse zu verteidigen. Er wurde zunächst zwischen Preußen,
Hannover und Sachsen abgeschlossen, bald stellten sich aber auch die kleineren Staaten
unter Preußens Schutz, so Kurmainz, Weimar, Gotha, Zweibrücken, Braunschweig, Baden,
Hessen-Kassel, Anhalt, Ansbach u. a.
1) Das sind die urkundlichen Aufstellungen der Bedingungen, an die der deutsche
König und römische Kaiser bei der Ausübung seiner'[Macht gebunden sein sollte. Seit
Rudolf von Habsburg wurden sie gebräuchlich. Eine der bedeutendsten Wahlkapitulationen
wurde bei der Wahl Karls V. zwischen diesem und den Kurfürsten abgeschlossen.