— 149 —
deren Anwendung im Auge zu behalten und deren verhältnismäßigen Anteil,
Steuerobjekt, Einziehung und Dauer festzusetzen.
Artikel 15. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten
Rechnungsablage seiner Verwaltung zu fordern.
Artikel 16. Keine Gesellschaft, in welcher die Garantie der Rechte nicht sicher,
noch die Trennung der Gewalten fest bestimmt ist, hat eine Verfassung.
83.
Deutschland nimmt Stellung zur französischen Revolution.
Quelle: Manifest des Herzogs von Braunschweig an die Franzosen.
25. Juli 1792 (Französisch).
Übersetzung aus dem Abdruck des französischen Textrs bei Thiers, Geschichte der französischen Revolution.
2. Aufl. Leipzig 1838. Bd. 2. 5. 3
J. J. M. M. der Kaiser und der König von Preußen haben mir den Ober-
befehl er Ihre an der Grenze Frankreichs vereinigten Heere übertragen; ich will
also den Bewohnern dieses Königreichs die Gründe angeben, welche diese beiden
Fürsten zu ihren Maßregeln bestimmt haben, und die Absichten, welche sie versolgen.
Diejenigen, welche sich die Regierung in Frankreich angemaßt haben, sind .
so weit gegangen, daß sie S. M. dem Kaiser einen ungerechten Krieg erklärten
und in Seine Niederländischen Provinzen einfielen.
S. M. der König von Preußen, mit Seiner Kaiserlichen Majestät durch ein
enges Schutzbündnis vereinigt und selbst ein mächtiges Glied des Deutschen Reiches,
konnte somit nicht unterlassen, Seinem Verbündeten zu Hilfe zu kommen . .
Diesem großen Interesse schließt sich noch ein gleich wichtiger Zweck an,
welcher den beiden Monarchen sehr am Herzen liegt, nämlich der, dem Könige
seine Freiheit und Sicherheit wieder zu erstatten und ihn in den Stand zu setzen,
die gesetzmäßige, ihm gehörige Gewalt auszuüben.
Überzeugt, daß der gesunde Teil des französischen Volkes die Ausschweifungen
der herrschenden Partei verabscheut, und daß der größere Teil der Bewohner mit
Ungeduld den Augenblick der Hilfe erwartet, um sich offen gegen die verhaßten
Maßregeln seiner Unterdrücker zu erklären, fordern J. J. M. M. dieselben auf,
ohne Verzug zur Vernunft, zur Gerechtigkeit, zur Ordnung und zum Frieden
zurückzukehten
Die Stadt Paris und alle ihre Bewohner ohne Unterschied sind verpflichtet,
sich sogleich ihrem Könige zu unterwerfen, ihn in volle Freiheit zu setzen und ihm
sowie allen Mitgliedern seiner Familie die Unverletzlichkeit und die Achtung zu
sichern, auf welche nach dem Vernunft= und Völkerrechte die Fürsten gegenüber
ihren Untertanen Anspruch zu machen haben
J. J. M. M. erklären ferner auf Ihr kaiserliches und königliches Ehrenwort,
daß, wenn das Schloß der Tuilerien gestürmt oder sonst verletzt, wenn die
mindeste Beleidigung dem Könige, der Königin und der ganzen königlichen
Familie zugefügt, nicht unmittelbar für ihre Sicherheit, ihr Leben und ihre Frei-
heit gesorgt wird, Sie eine beispiellose und für alle Zeiten denkwürdige Rache
nehmen und die Stadt Paris einer militärischen Exekution und einem gänzlichen
Ruine preisgeben, die Verbrecher selbst aber dem verdienten Tode überliefern werden.
Gegeben im Hauptquartier Koblenz am 25. Juli 1792.
Karl Wilhelm Ferdinand,
Herzog von Braunschweig-Lüneburg.