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und ward Markgraf Pfeil genannt. Von den Seinen wurden viele verwundet;
deshalb ergriff er die Flucht. . .. Da zogen die Unsrigen alsbald in die Mark und
verheerten das Land bis Stendal und machten große Beute und Dingnisse) und
kamen alle wohl nach Hause.
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Der Ubergang der Mark Brandenburg an das Haus Wittelsbach.
1323—24.
Quelle: Urkunde Ludwigs von Bayern vom 24. Juni 1324, enthaltend
Bekanntgabe der Belehnung und Huldigungsbefehl (Lateinisch).
Übersetzung aus dem Abdruck des lateinischen Textes bei Riedel a. a. O. II, 2. Nr. 613.
Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Römischer König, allzeit Mehrer des
Reiches, erklären öffentlich durch Gegenwärtiges, daß Verwaisungen jedweder
Lande kostspielig und die Erledigungen jedweder Herrschaften gefährlich sind und
zwar je länger, desto mehr, daß aber Verwaisungen und Erledigungen der Fürsten-
tümer und Länder, die durch ein besonderes Band und größere Vorrechte mit dem
heiligen Reich verbunden sind, und deren Unglück vor anderen das Reich selbst be-
rührt, nicht ohne Unrecht für noch gefährlicher gehalten werden; wir bekennen
daher, daß, um größere Gefahr abzuwenden, es geziemend ist, für sie vorsichtigere
und schnellere Fürsorge zu tragen. Nun sind Fürstentum und Mark Brandenburg,
sowie die hohe Erzkämmererwürde des Reiches mit den Herzogtümern Stettin,
Demmin, dem Lande Stargard, der Grafschaft Wernigerode und allen anderen
Ländern, Grafschaften und Herrschaften durch den Tod des früheren Markgrafen
Waldemar von Brandenburg ruhmreichen Andenkens, unseres sehr teueren
Fürsten, der ohne männliche und lehnsfähige Erben aus dieser Zeitlichkeit ab-
gerufen ist, in der Form, wie er sie vom Reiche als Lehen inne gehabt hat, nach
dem Lehnsrecht an uns und das Reich gefallen. Damit sie über das Elend einer
Verwaisung nicht länger klagen sollen, haben wir das genannte Fürstentum und
die Mark Brandenburg mit der Erzkämmererwürde, den angeführten Herzogtümern
und Herrschaften mit all und jedem, was durch sie der vorgenannte Markgraf
Waldemar inne hatte und besaß, in aller Weise und Form, in der es nach Recht
und Brauch geschehen soll, dem erlauchten Ludwig, unserem erstgebornen Sohn,
und seinen Erben übertragen, und wir übergeben sie ihm durch Gegenwärtiges
mit allen Gerechtigkeiten, Rechten, Ehren, Forsten, Wäldern, Feldern, Wiesen,
Weiden, Gewässern, Fischereien, Mühlen, Münzen und allen anderen Zubehör-
teilen und Abhängigkeiten, erfragten, wie unerfragten, mit welchem Namen sie
auch immer genannt werden mögen, wie sie einst der genannte Markgraf Walde-
mar ruhmreichen Andenkens in seinem Leben inne hatte und besaß. Und wir
haben ihn und auch seine Erben mit allem und jeglichem der genannten Güter
belehnt kraft unserer Majestät und haben jeden Fehler und Mangel, der dabei ge-
macht ist, und welche feierliche Handlung auch immer ausgelassen ist, aus der
Fülle unserer Macht zugedeckt und ergänzt. Wir befehlen allen getreuen Vasallen,
Herzögen, Grafen, Edlen, Herren, Vögten, Räten, Bürgern und allen anderen,
hohen, wie niedrigen Angehörigen des genannten Fürstentumes und der Mark
1) Dingnis nannte man die Steuer, die in Kriegszeiten für die Unterlassung von
Brand und Raub gezahlt wurde.