Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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Osterburg (Stadt in der Altmark). 
(S. 30.) Die Urbede von 30 Mark ist Bismarck verpfändet. Dazu das höchste 
Gericht. Der Herr hat den dritten Teil der Urbede, nämlich 11 Schock 10 Groschen 
zurückgekauft. 
Prenzlau (Stadt in der Ukermark). 
(S. 31.) Die Urbede von 100 Mark Silber, das höchste Gericht und die 
Mühle sind den dortigen Ratmannen verpfändet. 
Spandau (Schloß und Stadt im Havellande). 
(S. 23.) Zur Burg Spandau gehört ein Zoll von 2 Schock Groschen. Die 
Mühle ist nicht der Burg, sondern der Berliner Mühle zugelegt. Die Gewässer 
hat der Herr für 30 Schock Groschen verpachtet. Zwei Niederungen, eine im 
Lande Barnim, die andere im Lande Teltow. Wiesen. Auch eine Tonne Lonig, 
die 1½ Schock Groschen wert ist. 
Folgende Ortschaften gehören zum Schloß: 
Die Siedlung neben dem Schloß (sie hat 25 Häuser, deren jedes 15 Pfennige 
zahlt), Pichelsdorf muß Dienste leisten. Neuendorf 40 Groschen und Dienst. 
Sacrow 64 Groschen und Dienst. Falkenrehde 1 Schock und 18 Guoschen, 
höchstes Gericht und Dienst. Wustermark 2 Schock und 44 Groschen, höchstes Ge- 
richt und Dienst. Riewendt 15 Groschen. Schwanebeck 36 Groschen. Passin 
höchstes Gericht und Dienst von vier Hufen und 6 Kossaten. Berge 6 Schock und 
40 Groschen. Lützow 6 Schock. Buschow 2 Schock und 40 Groschen, 16 Hühner, 
höchstes Gericht und Dienst. Bagow 15 Groschen, höchstes Gericht und Dienst 
Der Vorort vor Brandenburg, der Kietz genannt wird. Seegefeld Wagendienst. 
Kartzow Dienst. Rohrbeck Dienst. Hainholz Dienst. Döberitz Dienst. Heinersdorf 
hat 9 Häuser, deren jedes zu Martini und Walpurgis 2 Schillinge und 4 Hühner 
und 20 Eier gibt . Der Schulze hat 2 Hufe, aber bezahlt nichts. Auch Henning 
hat 1 Hufe; er bezahlt 8 Schilling zu Martini. 
(S. 29.) Die Stadt Spandau bezahlt dem Herrn eine Urbede von 20 Mark 
oder 22 Schock und 40 Groschen zu Martini und Walpurgis. Auch das höchste 
Gericht hat der Herr . . . Die Pfarre haben die dortigen Mönche. 
12. 
Karls IV. Sorge für die Sicherheit im Lande. 
1377. 
Quelle: Karls Verbot vom 8. September 1377 (Mittelhochdeutsch). 
Übertragung aus dem Abdruck des mhd. Textes bei Riedel a. a. O. III, 1. Nr. 46. 
Wir, Karl von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer 
des Reiches und König zu Böhmen, bekennen für uns, unsere Erben, die Mark- 
grafen zu Brandenburg und tun öffentlich kund durch diesen Brief allen denen, 
die ihn sehen oder lesen hören: da es vormals in der Mark Brandenburg redlich 
gehalten ist, daß niemand irgendwelche Festen oder Bergfriede ohne des jeweiligen 
Markgrafen zu Brandenburg Erlaubnis, Wissen und Willen mauern und bauen 
durfte, weil durch solchen Bau Land und Leuten oft großer Schade entstanden 
ist, so verbieten wir mit wohlbedachtem Sinn und rechtem Wissen in Kraft dieses 
Briefes ernstlich bei unserer Huld, daß, wer es auch sei, fortan irgendwelche Festen
	        
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