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Osterburg (Stadt in der Altmark).
(S. 30.) Die Urbede von 30 Mark ist Bismarck verpfändet. Dazu das höchste
Gericht. Der Herr hat den dritten Teil der Urbede, nämlich 11 Schock 10 Groschen
zurückgekauft.
Prenzlau (Stadt in der Ukermark).
(S. 31.) Die Urbede von 100 Mark Silber, das höchste Gericht und die
Mühle sind den dortigen Ratmannen verpfändet.
Spandau (Schloß und Stadt im Havellande).
(S. 23.) Zur Burg Spandau gehört ein Zoll von 2 Schock Groschen. Die
Mühle ist nicht der Burg, sondern der Berliner Mühle zugelegt. Die Gewässer
hat der Herr für 30 Schock Groschen verpachtet. Zwei Niederungen, eine im
Lande Barnim, die andere im Lande Teltow. Wiesen. Auch eine Tonne Lonig,
die 1½ Schock Groschen wert ist.
Folgende Ortschaften gehören zum Schloß:
Die Siedlung neben dem Schloß (sie hat 25 Häuser, deren jedes 15 Pfennige
zahlt), Pichelsdorf muß Dienste leisten. Neuendorf 40 Groschen und Dienst.
Sacrow 64 Groschen und Dienst. Falkenrehde 1 Schock und 18 Guoschen,
höchstes Gericht und Dienst. Wustermark 2 Schock und 44 Groschen, höchstes Ge-
richt und Dienst. Riewendt 15 Groschen. Schwanebeck 36 Groschen. Passin
höchstes Gericht und Dienst von vier Hufen und 6 Kossaten. Berge 6 Schock und
40 Groschen. Lützow 6 Schock. Buschow 2 Schock und 40 Groschen, 16 Hühner,
höchstes Gericht und Dienst. Bagow 15 Groschen, höchstes Gericht und Dienst
Der Vorort vor Brandenburg, der Kietz genannt wird. Seegefeld Wagendienst.
Kartzow Dienst. Rohrbeck Dienst. Hainholz Dienst. Döberitz Dienst. Heinersdorf
hat 9 Häuser, deren jedes zu Martini und Walpurgis 2 Schillinge und 4 Hühner
und 20 Eier gibt . Der Schulze hat 2 Hufe, aber bezahlt nichts. Auch Henning
hat 1 Hufe; er bezahlt 8 Schilling zu Martini.
(S. 29.) Die Stadt Spandau bezahlt dem Herrn eine Urbede von 20 Mark
oder 22 Schock und 40 Groschen zu Martini und Walpurgis. Auch das höchste
Gericht hat der Herr . . . Die Pfarre haben die dortigen Mönche.
12.
Karls IV. Sorge für die Sicherheit im Lande.
1377.
Quelle: Karls Verbot vom 8. September 1377 (Mittelhochdeutsch).
Übertragung aus dem Abdruck des mhd. Textes bei Riedel a. a. O. III, 1. Nr. 46.
Wir, Karl von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer
des Reiches und König zu Böhmen, bekennen für uns, unsere Erben, die Mark-
grafen zu Brandenburg und tun öffentlich kund durch diesen Brief allen denen,
die ihn sehen oder lesen hören: da es vormals in der Mark Brandenburg redlich
gehalten ist, daß niemand irgendwelche Festen oder Bergfriede ohne des jeweiligen
Markgrafen zu Brandenburg Erlaubnis, Wissen und Willen mauern und bauen
durfte, weil durch solchen Bau Land und Leuten oft großer Schade entstanden
ist, so verbieten wir mit wohlbedachtem Sinn und rechtem Wissen in Kraft dieses
Briefes ernstlich bei unserer Huld, daß, wer es auch sei, fortan irgendwelche Festen