Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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und Bergfriede ohne unser und unserer Erben, der Markgrafen von Brandenburg 
besonderes Wissen und Gunst mauere, baue oder mache in irgend einer Weise. 
Nur das gestatten wir, daß ein jeder Ritter, Bürger oder Bauer in den Dörfern 
seine Wohnungen oder Bergfriede zum Schutze seines Lebens und seiner Habe 
auf bloßer Erde von Holz und Lehm bauen möge 24 Schuh hoch und nicht mehr 
ohne Umlauf, Friedwehr und großen, hervortretenden Erker, wie das von alters 
hergekommen und gehalten ist. Reißt jemand alte Festen oder Bergfriede nieder 
und baut sie wieder auf, so soll er sie nicht höher, noch fester machen, als vorhin 
beschrieben ist. So soll auch niemand, wer es auch sei, Festen neu mauern, die 
vormals nicht gemauert waren ohne unser und unserer Erben, der Markgrafen von 
Brandenburg, Wissen und Willen. Geschähe es aber, daß jemand über solche Festen 
Bergfriede mauern oder bauen wollte, die höher und fester sind, als vorhin be- 
schrieben ist, so erlauben wir den Bürgermeistern, Ratmannen, Bürgern zu 
Königsberg und allen anderen unserer Städte, die jenseit der Oder gelegen sind, 
und gebieten ihnen auch ernstlich bei unserer Huld, daß sie mit Hilfe unserer 
Hauptleute, denen wir das auch insonderheit erlauben, solche Festen und Berg- 
friede brechen sollen und mögen ... Sollten ferner die vorhergenannten Bürger 
von Königsberg!) und anderen Städten jenseit der Oder Landverwüster und offen- 
bare Flüchtlinge oder Räuber treffen und greifen, die unseren Landen Schaden 
tun, so sollen und mögen sie dieselben angreifen und fangen und sie ohne Hinder- 
nisse richten, wie recht ist, und dann sollen sie weder gegen uns und unsere 
Erben, die Markgrafen von Brandenburg, noch gegen irgend jemand gefrevelt oder 
das Recht gebrochen haben, und das soll auch dem Landfrieden, den wir jetzt 
gemacht haben, unschädlich sein. Zu Urkund des Briefes versiegelt mit unserer 
kaiserlichen Majestät Insiegel, der gegeben ist zu Tangermünde im 1377. Jahre 
nach Christi Geburt, am Tage2) Mariä Geburt, unserer Reiche im 32. Jahre und 
des Kaisertums im 23. Jahre. 
13. 
Zustände in der Mark zur Zeit Jobsts von Mähren. 
Quelle: Engelbert Wusterwitz, Märkische Chronik (Auszug von Andreas 
Engel)?). 
Übertragung aus dem Abdruck des frühnhd. Textes bei Riedel a. a O. IV, 1. S. 30—34. 
Im Jahre 1403 am Tage des heiligen Matthäus") ist Herr Jodokus, Markgraf 
von Brandenburg, aus Mähren nach Berlin gekommen und hat die Herzöge Johann 
und Ulrich von Mecklenburg vom Amte der Hauptmannschaft wiederum entbunden 
und an ihrer Stelle Herrn Günther, Grafen zu Schwarzburg, verordnet in der 
Hoffnung und Zuversicht, die Mark würde um Graf Günthers willen mit dem 
  
  
1) Königsberg in der Neumark. 
2) 8. September. 
*) Engelbert Wusterwitz, aus Brandenburg an der Havel gebürtig, kam 1415 als 
Syndikus nach Magdeburg, wo er die Schöppenchronik für die Zeit von 1411—1421 
fortsetzte. (Vgl. S. 6ö. Anm. 2.) In den 30er Jahren kehrte er in die Heimat zurück und 
verfaßte eine Märkische Chronik, in der er hauptsächlich berichtete, was er selbst mit erlebte. 
Das wertvolle Werk ist uns weder in der Urschrift, noch in Abschriften erhalten; wir besitzen 
es nur in Auszügen, die die märkischen Geschichtschreiber Hafftitz (1/ 1600) und Andreas 
Engel (/1598) für ihre geschichtlichen Werke daraus machten. 
4) 21. September.
	        
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