Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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2. Quelle: Karl von Nostitz' Leben und Briefwechsel. 
Dresden und Leipzig 1848. 
Fundort: Tim Klein a. a. O. S. 441. 
Karl von Nostiz erzählt: Täglich häufen sich die Forderungen, wie immer 
mehr und mehr böse Geister aufsteigen, sobald ein Zauberer die Hölle beschwört 
und das Lösungswort vergessen hat. Wer verlangt und nichts erhält, ist un- 
zufrieden und hetzt. Sogar die von Napoleon Dotierten haben ihren Abgesandten, 
und die Marschälle fordern frech ihre Güter in Deutschland zurück. 
135. 
Die Geburtsstunde des Volksheeres in Preußen. 
Quelle: Das preußische Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst 
(die allgemeine Wehrpflicht) vom 3. September 1814. 
Fundort: Gesetzsammlung für die kgl. preußischen Staaten 1814. S. 79—821). 
Die allgemeine Anstrengung unseres treuen Volkes ohne Ausnahme und 
Unterschied hat in dem soeben glücklich beendeten Kriege die Befreiung des Vater- 
landes bewirkt, und nur auf solchem Wege ist die Behauptung dieser Freiheit und 
der ehrenvolle Standpunkt, den sich Preußen erwarb, fortwährend zu sichern. Die 
Einrichtungen also, die diesen glücklichen Erfolg hervorgebracht haben, und deren 
Beibehaltung von der ganzen Nation gewünscht wird, sollen die Grundgesetze der 
Kriegsverfassung des Staates bilden und als Grundlage für alle Kriegseinrichtungen 
dienen, denn in einer gesetzmäßig geordneten Bewaffnung der Nation liegt die 
sicherste Bürgschaft für einen dauernden Frieden. 
§ 1. Jeder Eingeborene, sobald er das 20. Jahr vollendet hat, ist zur Ver- 
teidigung des Vaterlandes verpflichtet. Um diese allgemeine Verpflichtung indes, 
besonders im Frieden, auf eine solche Art auszuführen, daß dadurch die Fort- 
schritte der Wissenschaften und Gewerbe nicht gestört werden, so sollen in Hinsicht 
der Dienstleistung und Dienstzeit folgende Abstufungen stattfinden: 
§*2. Die bewaffnete Macht soll bestehen: a) aus dem stehenden Heere; b) der 
Landwehr des ersten Aufgebots; c) der Landwehr des zweiten Aufgebots; d) aus 
dem Landsturm. 
§s 3. Die Stärke des stehenden Heeres und der Landwehr wird nach den 
jedesmaligen Staatsverhältnissen bestimmt. 
#s 4. Die stehende Armee ist beständig bereit, ins Feld zu rücken, sie ist die 
Hauptbildungsschule der Nation für den Krieg und umfaßt alle wissenschaftlichen 
Abteilungen des Heeres. 
§* 5. Das stehende Heer besteht: 1. aus denen, die sich mit Rücksicht auf 
weitere Beförderung zum Dienst melden und den in dieser Hinsicht vorgeschriebenen 
Prüfungen unterwerfen; 2. aus den Freiwilligen, die sich dem Kriegsdienst 
widmen wollen, aber keine Prüfung bestehen können; und 3. aus einem Teil der 
jungen Mannschaft vom 20. bis zum 25. Jahre. 
#§ 6. Die drei ersten Jahre befindet sich die Mannschaft des stehenden Heeres 
durchgängig bei ihren Fahnen, die beiden letzten Jahre wird sie in die Heimat 
  
1) Das Gesetz umfaßt 19 Artikel und ist entworfen von dem Kriegsminister General 
von Boyen.
	        
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