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graf Friedrich vor all der Welt. Dann nahm der König die Banner und be-
lehnte ihn mit dem Kurfürstentum, der Markgrafschaft und auch der Burggrasschaft
Nürnberg. Und es posaunten alle Posauner und pfiffen alle Pfeifer, und darauf
ritt ein jeder heim.
Und zu dem Imbiß lud derselbe Markgraf Friedrich von Brandenburg, Burg-
graf zu Nürnberg, unseren Herrn, den König, alle Kurfürsten, Grafen, Ritter und
Knechte und viele Bischöfe und andere Priester und gelehrte Leute, ausgenommen
die Kardinäle; denn diese essen mit keinem weltlichen Manne. Und desselben
Tages beschenkte er die Kanzler des Königs, Torhüter, Pfeifer und auch alle
Spielleute ehrlich, so daß keine Klage über ihn war.
23.
Kurfürst Albrecht Achilles verfügt letztwillig über seine Länder.
24. Febr. 1478.
Quelle: Das sogenannte Hausgesetz des Albrecht Achilles (Deutsch).
Übertragung aus dem Abdruck des frühnhd. Textes bei Riedel a. a. O. III, 2. Nr. 73.
Wir Albrecht, von Gottes Gnaden Markgraf zu Brandenburg, des heiligen
Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst, zu Stettin, Pommern, der Kassuben
und Wenden Herzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen usw. bekennen
und tun öffentlich kund mit diesem Brief vor allen, die ihn sehen und lesen
hören: . Nachdem wir aus unseres lieben seligen Herrn und Vaters guter,
löblicher, nützlicher und wohldienender Vorsorge erfahren haben, wieviel Nutzen
und Gutes uns Brüdern, seinen Söhnen, und den Landen daraus entstanden ist#),
so haben wir, seinen Fußstapfen folgend, mit Wissen, Willen und Vollmacht der
hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Söhne, der Herren Johann und Fried-
rich, als der altesten, um des besseren Friedens, Nutzens, Vorteils und Ge-
deihens ihrer selbst, unserer und ihrer Lande willen laut und gut geordnet, ge-
macht und gesetzt .., daß es zwischen unseren Söhnen und Kindern, die wir jetzt
haben und noch erhalten mögen, soll gehalten werden, wie hiernach im einzelnen
von Wort zu Wort in diesem Briefe enthalten ist und geschrieben stet
Zum ersten ordnen, setzen und wollen wir, daß nach unserem Tode, den der
allmächtige Gott nach seinem göttlichen Willen zu der Seele Seligkeit lange zu
verhüten geruhe, unserem ältesten Sohne, Markgrafen Johann, und seinen
männlichen ehelichen Erben, wenn er solche erhalten und nach seinem Tode
hinterlassen wird, die Mark Brandenburg mit all ihren Landen, Leuten,
Schlössern, Städten, Wildbann, Zöllen, Geleiten, Gerichten, Mannschaften, Lehen,
Obrigkeiten, Freiheiten, Gerechtigkeiten und allem anderen Zubehör, geistlichem oder
weltlichem ., als der eine Teil sein und diesem unserem Sohne, Markgrafen
Johann, als dem ältesten, und seinen männlichen ehelichen Erben folgen und zu-
stehen soll. Ferner soll das Land Franken mit allen seinen Schlössern,
Städten ..., wie wir dasselbe nach Inhalt des Teilungsbriefes unseres lieben
Herrn und Vaters innegehabt haben, und dazu die Herrschaft Brauneck mit der
Stadt Kreglingen und anderen Obrigkeiten, Gerechtigkeiten, Mannschaften, Lehen,
1) Der Vater Albrechts, Friedrich I., hatte seine Länder und Güter, um Streitig-
keiten vorzubeugen, im Jahre 1437 letztwillig unter seine Söhne Johann, Friedrich (II.),
Albrecht und Friedrich den Fetten verteilt.