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um ein merkliches geändert werden muß, so befehlen wir Euch hiermit ., solch
Landrecht unverzüglich vor die Hand zu nehmen, was Ihr zu mehrerer Be-
förderung der Justiz und Beschleunigung der Prozesse in solchem Landrecht zu
ändern und zu verbessern gut finden werdet, darin zu emendieren und selbiges
in behörige Form zu bringen, auch wann Ihr sonst daneben noch einige andere
Verordnungen zu desto besserer Erreichung unserer dabei führenden, auf eine
gleich und gerade durchgehende prompte Administrierung der Justiz gerichteten
Intention an Hand zu geben habt, dieselbe ebenfalls zu entwerfen und diese
Eure Arbeit dergestalt zu beschleunigen, daß dieselbe längstens gegen den 1. des
nächst bevorstehenden Monats Octobris vollbracht und alsdann dieses neue Land-
recht in Preußen wirklich eingeführt werden könne, zu welchem Ende nötig sein
wird, daß Ihr Euch um solche Zeit selbst nach Preußen begebet.
D. Kirchen= und Schulwesen.
1. Quelle: Erlaß des Königs, die Schulpflicht betreffend,
28. September 1717.
Fundort: W. M. Pantenius, Erlasse und Briefe des Königs Friedrich Wilhelm 1. von Preußen.
Leipzig 1913. S. 76—77.
Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König in Preußen, Markgraf zu
Brandenburg, des heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst usw.
Wir vernehmen mißfällig und wird verschiedentlich von den Inspektoren und
Predigern bei uns geklagt, daß die Eltern absonderlich auf dem Lande in Schickung
ihrer Kinder zur Schule sich sehr säumig erzeigen und dadurch die arme Jugend
in großer Unwissenheit, sowohl was das Lesen, Schreiben, Rechnen betrifft, als
auch in denen zu ihrem Heil und Seligkeit dienenden höchstnötigen Stücken auf-
wachsen lassen. Weshalb wir um diesem höchst verderblichen Übel auf einmal ab-
zuhelfen, in Gnaden resolvieret, dieses unser Generaledikt ergehen zu lassen und
darin allergnädigst und ernstlich zu verordnen, daß hinkünftig an denen Orten,
wo Schulen sein, die Eltern bei nachdrücklicher Strafe gehalten werden sollen,
ihre Kinder gegen zwei Dreier wöchentliches Schulgeld von einem jeden Kinde
im Winter täglich und im Sommer, wenn die Eltern der Kinder bei ihrer Wirt-
schaft benötigt sind, zum wenigsten ein= oder zweimal die Woche, damit sie das-
jenige, was im Winter erlernt worden, nicht gänzlich vergessen mögen, in die
Schule zu schicken.
Falls aber die Eltern das Vermögen nicht hätten, so wollen wir, daß solche
2 Dreier aus jedes Orts Almosen bezahlt werden sollen. Dann wollen und be-
fehlen wir auch allergnädigst und ernstlich, daß hinfort die Prediger insonderheit
auf dem Lande alle Sonntag Nachmittage die Katechisation mit ihren Gemeinden
unfehlbar halten sollen; wonach ihr euch gehorsamst zu achten, diesen unseren
allergnädigsten Willen und Befehl gehöriger Orten zu publizieren, darüber nach-
drücklich zu halten, auch dem Fiskus aufzugeben habt, ein wachsames Auge zu
haben und die Contravenienten!) zu Bestrafung anzuzeigen. Daran geschiehet
unser allergnädigster Wille und sind wir euch mit Gnaden gewogen.
Gegeben Berlin, den 28. Sept. 1717.
Auf Sr. Königl. Majest. allergnädigsten Spezialbefehl.
v. Döhnhoff. Ilgen. v. Blaspiel. v. Platho.
1) diejenigen, die nicht danach tun.