Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

— 82 — 
um ein merkliches geändert werden muß, so befehlen wir Euch hiermit ., solch 
Landrecht unverzüglich vor die Hand zu nehmen, was Ihr zu mehrerer Be- 
förderung der Justiz und Beschleunigung der Prozesse in solchem Landrecht zu 
ändern und zu verbessern gut finden werdet, darin zu emendieren und selbiges 
in behörige Form zu bringen, auch wann Ihr sonst daneben noch einige andere 
Verordnungen zu desto besserer Erreichung unserer dabei führenden, auf eine 
gleich und gerade durchgehende prompte Administrierung der Justiz gerichteten 
Intention an Hand zu geben habt, dieselbe ebenfalls zu entwerfen und diese 
Eure Arbeit dergestalt zu beschleunigen, daß dieselbe längstens gegen den 1. des 
nächst bevorstehenden Monats Octobris vollbracht und alsdann dieses neue Land- 
recht in Preußen wirklich eingeführt werden könne, zu welchem Ende nötig sein 
wird, daß Ihr Euch um solche Zeit selbst nach Preußen begebet. 
D. Kirchen= und Schulwesen. 
1. Quelle: Erlaß des Königs, die Schulpflicht betreffend, 
28. September 1717. 
Fundort: W. M. Pantenius, Erlasse und Briefe des Königs Friedrich Wilhelm 1. von Preußen. 
Leipzig 1913. S. 76—77. 
Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, König in Preußen, Markgraf zu 
Brandenburg, des heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer und Kurfürst usw. 
Wir vernehmen mißfällig und wird verschiedentlich von den Inspektoren und 
Predigern bei uns geklagt, daß die Eltern absonderlich auf dem Lande in Schickung 
ihrer Kinder zur Schule sich sehr säumig erzeigen und dadurch die arme Jugend 
in großer Unwissenheit, sowohl was das Lesen, Schreiben, Rechnen betrifft, als 
auch in denen zu ihrem Heil und Seligkeit dienenden höchstnötigen Stücken auf- 
wachsen lassen. Weshalb wir um diesem höchst verderblichen Übel auf einmal ab- 
zuhelfen, in Gnaden resolvieret, dieses unser Generaledikt ergehen zu lassen und 
darin allergnädigst und ernstlich zu verordnen, daß hinkünftig an denen Orten, 
wo Schulen sein, die Eltern bei nachdrücklicher Strafe gehalten werden sollen, 
ihre Kinder gegen zwei Dreier wöchentliches Schulgeld von einem jeden Kinde 
im Winter täglich und im Sommer, wenn die Eltern der Kinder bei ihrer Wirt- 
schaft benötigt sind, zum wenigsten ein= oder zweimal die Woche, damit sie das- 
jenige, was im Winter erlernt worden, nicht gänzlich vergessen mögen, in die 
Schule zu schicken. 
Falls aber die Eltern das Vermögen nicht hätten, so wollen wir, daß solche 
2 Dreier aus jedes Orts Almosen bezahlt werden sollen. Dann wollen und be- 
fehlen wir auch allergnädigst und ernstlich, daß hinfort die Prediger insonderheit 
auf dem Lande alle Sonntag Nachmittage die Katechisation mit ihren Gemeinden 
unfehlbar halten sollen; wonach ihr euch gehorsamst zu achten, diesen unseren 
allergnädigsten Willen und Befehl gehöriger Orten zu publizieren, darüber nach- 
drücklich zu halten, auch dem Fiskus aufzugeben habt, ein wachsames Auge zu 
haben und die Contravenienten!) zu Bestrafung anzuzeigen. Daran geschiehet 
unser allergnädigster Wille und sind wir euch mit Gnaden gewogen. 
Gegeben Berlin, den 28. Sept. 1717. 
Auf Sr. Königl. Majest. allergnädigsten Spezialbefehl. 
v. Döhnhoff. Ilgen. v. Blaspiel. v. Platho. 
1) diejenigen, die nicht danach tun.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.