Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

V. 
Das Zeitalter Friedrichs des Großen. 
49. 
Kronprinz Friedrich in Küstrin. 
1731. 
Quelle: „Neue Instruktion vor dem Geheimen Rat von Wolden.“ 
21. August 1731. 
Fundort: Preuß, Urkundenbuch zur Lebensgeschichte Friedrichs des Großen. Berlin 1832—34. 
Bd. 2. S. 161 —163. 
Nachdem gegen Se. Königl. Majestät der Kronprinz die feste Versicherung 
gegeben und mündliche Versprechung getan, daß er Sr. Königl. Majestät als 
seinem Vater in allen Stücken getreu und gehorsam sein, dero Willen und Be- 
fehle jederzeit und bei allen Gelegenheiten mit willigem Gehorsam und blindlings 
vollbringen und ein Genügen leisten wolle, so haben Se. Königl. Majestät auf 
dieses ihres Sohnes und Kronprinzen Versprechen und Angelöbnis und des von 
Wolden gegebenes gutes Zeugnis und Versicherung der guten Besserung be- 
schlossen, denselben hinwiederum dero väterliche und landesherrliche Gnade in etwas 
angedeihen zu lassen, die bisherige Instruktion dergestalt, wie folget, zu ändern, und 
diese neue Instruktion zu geben und befehlen dem von Wolden hierdurch aller- 
gnädigst, dem Kronprinzen in dero Namen bekannt zu machen, diese neue In- 
struktion in allen Stücken wohl zu beachten. 
Fürs erste soll der liebe Gott, daß er seine Gnade gegeben und ihres Sohnes 
böses Herz geändert und denselben wieder auf Christi Fußstapfen zurückgebracht, 
herzlich gedanket und um seinen kräftigen Beistand ferner angerufen, und zu dem 
Ende die Betstunden des Morgens und Abends mit Singen und Beten und aus 
der Bibel ein Kapitel zu lesen fortgesetzt, und solche mit gebührender Andacht und 
Demut gehalten werden. 
Wenn dieses nun geschehen, soll der Kronprinz fleißig auf die Kriegs= und 
Domänenkammer gehen, und soll derselbe neben dem Präsident von Münchow 
sitzen.. Es soll auch der usw. von Münchow und der Kronprinz zugleich unter- 
schreiben, und soll dieser also nunmehro Sitz und Stimme haben und allen Sachen 
seine Stimme mitgeben, jedoch bleibet es dabei, daß die Mehrzahl der Stimmen gelte. 
Der Kronprinz soll auch bereisen die Amter Quartschen, Himmelstädt, Carzig, 
Mossin, Lebus, Gollow und Wollup, weiter aber nicht. Es soll aber bei Seiner 
Königl. Majestät jederzeit um Erlaubnis angehalten und geschrieben werden, wo 
der Kronprinz hingehen will, und soll von der Kammer jederzeit einer mit ihm 
gehen, der ihm von der Wirtschaft den nötigen Unterricht geben kann, und da er 
jetzo die Theorie nur gelernt, so soll der Kronprinz nunmehro sich bemühen, die 
Wirtschaft praktisch zu erlernen, zu dem Ende ihm alles gesagt werden muß, wie 
die Wirtschaft geführt wird, wie gepflügt, gedüngt, gesäet und der Acker zubereitet 
und bestellt werden muß, dabei zugleich der Unterschied von der guten und 
schlechten Wirtschaft und Bestellung gezeigt werden muß, und daß er solches selbst 
kennen und beurteilen lerne; wie ihm denn auch von der Viehzucht und dem 
Brauwesen aller nötige Unterricht zu geben und zugleich zu zeigen wie ge-
	        
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