maischet, das Bier gestellt, gefaßt und überall dabei verfahren, auch das Malz
zubereitet werden und beschaffen sein muß, wenn es gut ist. Es soll auch auf
solche Weise bei Bereisung der Ämter fleißig mit ihm von allem gesprochen und
ihm gezeigt werden, warum dieses oder jenes geschehen, auch ob es nicht könne
anders und besser gemacht werden; wie die Pächter es machen, daß sie können
die Pachtgelder bezahlen, wie sie alles können zu Gelde machen, und was sie für
Verkehr dabei machen müssen. Es soll der usw. von Wolden insonderheit den
Kronprinzen dahin anführen, daß er selbst nach allen Sachen fraget und sich selbst
von allem gründlich unterrichtet. Es soll aber streng befohlen werden, daß keine
Schmausereien bei solcher Gelegenheit auf den Amtern vorgenommen werden,
sondern es soll der Beamte für fünf Personen anrichten lassen und für jede Person
acht Groschen mit Bier und allem bezahlt werden. Der Wein aber kann von
Hause mitgenommen werden
Des Morgens soll der Kronprinz wöchentlich dreimal auf die Kriegs= und
Domänenkammer gehen; der Nachmittag aber soll für ihn sein, zu reiten und zu
fahren, zu dem Ende Seine Königliche Majestät ihm Pferde und Wagen schicken
werden. Der usw. von Wolden soll ihm auch zuweilen des Nachmittags ein Ver-
gnügen machen, auf dem Wasser zu fahren, Enten zu schießen, und solche Lust
machen, die erlaubt ist. Es soll aber jederzeit, wo der Kronprinz hingehet, reitet
oder fährt, einer . bei ihm sein, daß er niemals allein ist, auch mit niemand
allein sprechen kann ... Der Kronprinz soll mit keinem korrespondieren als mit
des Königs und der Königin Majestäten, an welche er schreiben kann, ohne daß
die Briefe geöffnet werden. Sonst wird dem Kronprinzen erlaubt, alle Mahl-
zeiten zwei Gäste zu bitten, wen er will, auch alle Wochen zweimal zu Gaste zu
gehen Französische Bücher, auch deutsche weltliche Bücher und Musik bleiben
so scharf verboten, wie jemals gewesen; ingleichen Spielen und Tanzen. Und soll
bei Leib und Leben von alledem, so hierin verboten, nichts gestattet werden, und
soll von Wolden den Kronprinzen jederzeit auf solide Sachen führen und ihn dahin
anweisen, daß er sich angewöhnt, selbst etwas zu tun und bei allen Gelegenheiten
selbst Hand mit anzulegen, als das Gewehr zu laden, zu putzen und dergleichen,
und nicht alles durch andere Leute verrichten zu lassen.
Der neue Haushaltsplan kommt hier beiliegend, und muß der Kronprinz sich
mit demjenigen, so darin für ihn angesetzt ist, behelfen und damit auskommen und
gut haushalten lernen, auch der Sparsamkeit sich befleißigen
Es soll auch ein Stall und Wagenschauer nicht weit von des Kronprinzen Quartier
gemietet werden, und soll derselbe sodann selbst auf seine Leute und Pferde, und
Sattel und Zeug Achtung geben und dahin sehen, daß alles in gutem Stand bleibt.
Potsdam, den 21. August 1731.
50.
Kronprinz Friedrich in Rheinsberg.
1739.
Quelle: Ein Brief des Freiherrn von Bielefeld, der auf einer Reise
durch Rheinsberg kam, vom 30. Oktober 1739 (Französisch).
Fundort: Friedrich der Große und sein Hof. In vertrauten Briefen des Freiberrn von Bielefeld, geschrieben
1736—1767. Aus dem Französischen übersetzt. Breslau 1838. Teil 1. S. 46—49.
Alle, die auf dem Schlosse wohnen, genießen die ungezwungenste Freiheit.
Sie sehen den Kronprinzen und dessen Gemahlin nur bei Tafel, beim Spiel, auf