Full text: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

maischet, das Bier gestellt, gefaßt und überall dabei verfahren, auch das Malz 
zubereitet werden und beschaffen sein muß, wenn es gut ist. Es soll auch auf 
solche Weise bei Bereisung der Ämter fleißig mit ihm von allem gesprochen und 
ihm gezeigt werden, warum dieses oder jenes geschehen, auch ob es nicht könne 
anders und besser gemacht werden; wie die Pächter es machen, daß sie können 
die Pachtgelder bezahlen, wie sie alles können zu Gelde machen, und was sie für 
Verkehr dabei machen müssen. Es soll der usw. von Wolden insonderheit den 
Kronprinzen dahin anführen, daß er selbst nach allen Sachen fraget und sich selbst 
von allem gründlich unterrichtet. Es soll aber streng befohlen werden, daß keine 
Schmausereien bei solcher Gelegenheit auf den Amtern vorgenommen werden, 
sondern es soll der Beamte für fünf Personen anrichten lassen und für jede Person 
acht Groschen mit Bier und allem bezahlt werden. Der Wein aber kann von 
Hause mitgenommen werden 
Des Morgens soll der Kronprinz wöchentlich dreimal auf die Kriegs= und 
Domänenkammer gehen; der Nachmittag aber soll für ihn sein, zu reiten und zu 
fahren, zu dem Ende Seine Königliche Majestät ihm Pferde und Wagen schicken 
werden. Der usw. von Wolden soll ihm auch zuweilen des Nachmittags ein Ver- 
gnügen machen, auf dem Wasser zu fahren, Enten zu schießen, und solche Lust 
machen, die erlaubt ist. Es soll aber jederzeit, wo der Kronprinz hingehet, reitet 
oder fährt, einer . bei ihm sein, daß er niemals allein ist, auch mit niemand 
allein sprechen kann ... Der Kronprinz soll mit keinem korrespondieren als mit 
des Königs und der Königin Majestäten, an welche er schreiben kann, ohne daß 
die Briefe geöffnet werden. Sonst wird dem Kronprinzen erlaubt, alle Mahl- 
zeiten zwei Gäste zu bitten, wen er will, auch alle Wochen zweimal zu Gaste zu 
gehen Französische Bücher, auch deutsche weltliche Bücher und Musik bleiben 
so scharf verboten, wie jemals gewesen; ingleichen Spielen und Tanzen. Und soll 
bei Leib und Leben von alledem, so hierin verboten, nichts gestattet werden, und 
soll von Wolden den Kronprinzen jederzeit auf solide Sachen führen und ihn dahin 
anweisen, daß er sich angewöhnt, selbst etwas zu tun und bei allen Gelegenheiten 
selbst Hand mit anzulegen, als das Gewehr zu laden, zu putzen und dergleichen, 
und nicht alles durch andere Leute verrichten zu lassen. 
Der neue Haushaltsplan kommt hier beiliegend, und muß der Kronprinz sich 
mit demjenigen, so darin für ihn angesetzt ist, behelfen und damit auskommen und 
gut haushalten lernen, auch der Sparsamkeit sich befleißigen 
Es soll auch ein Stall und Wagenschauer nicht weit von des Kronprinzen Quartier 
gemietet werden, und soll derselbe sodann selbst auf seine Leute und Pferde, und 
Sattel und Zeug Achtung geben und dahin sehen, daß alles in gutem Stand bleibt. 
Potsdam, den 21. August 1731. 
50. 
Kronprinz Friedrich in Rheinsberg. 
1739. 
Quelle: Ein Brief des Freiherrn von Bielefeld, der auf einer Reise 
durch Rheinsberg kam, vom 30. Oktober 1739 (Französisch). 
Fundort: Friedrich der Große und sein Hof. In vertrauten Briefen des Freiberrn von Bielefeld, geschrieben 
1736—1767. Aus dem Französischen übersetzt. Breslau 1838. Teil 1. S. 46—49. 
Alle, die auf dem Schlosse wohnen, genießen die ungezwungenste Freiheit. 
Sie sehen den Kronprinzen und dessen Gemahlin nur bei Tafel, beim Spiel, auf
	        
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