Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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der  ursprünglich  festgesetzten  Tilgungszeit  nur  mit  Zustimmung  des  Gläubigers  erfolgen  und
vurch  dieselbe  der  Zeitraum  von  25  Jahren  für  die  Tilgung  der  gesammten  Ablösungsschuld
nicht  überschritten  werden  darf.  Für  die  in  diesen  Fällen  eintretenden  Berechnungen  ist  gleichfalls
  in  der  unter  Ziffer  1  beigefügten  Anweisung  Vorsehung  getroffen.

S.  10.
Bezeichnung  der  zur  Ablösungs-Verhandlung  legitimirten  Grundbesitzer.

Die  Verhandlung  über  die  Festsetzung  der  Ablösungssumme  wird  mit  dem  jeweiligen
Gutsbesitzer  vorgenommen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Gefälle  schon  unter  einem  früheren
Besitzer  aufgehoben  worden  sind.  Die  Erklärungen,  welche  dieser  bereits  abgegeben  hat,
sind  aber  auch  für  den  jetzigen  Besitzer  bindend,  wie  diesem  auch  die  früher  geleisteten  Abzahlungen
  zu  gut  kommen.  Das  persönliche  Verhältniß  zwischen  dem  jetzigen  Besitzer  und
dem  früheren  Besitzer  oder  dessen  Erben  bleibt  im  Streitfall  der  richterlichen  Entscheidung

überlassen.
S.  11.

Unentgeldliche  Vornahme  der  Handlungen  der  Behörden.
Alle  Handlungen  der  Gerichts=  und  Administrativ-Behörden,  welche  in  Folge  der  Vollziehung
  des  Ablösungsgesetzes  vom  14.  April  d.  J.  erforderlich  sind,  gescheben  unentgeldlich
und  abgabenfrei.

2)  Einzelne  Arten  von  Grundabgaben.
A))  Besitz-Veränderungsgebühren.
S  12.
Nähere  Bezeichnung  und  Begränzung  derselben.

Zu  den  dinglichen  ,  durch  das  Gesetz  für  aufgehoben,  beziehungsweise  für  ablösbar  erklärten
  Besitz-Verä  gogebühren  gehören  alle,  welche  von  dem  abtretenden  Besitzer  oder
aus  dem  hinterlassenen  Vermögen  desselben  unter  dem  Namen  Abfahrt,  Weglöse,  Fallrecht,
Besthaupt,  Sterbhandlohn  u.  sw.  oder  von  dem  antretenden  Besitzer  unter  der  Benennung
Auffahrt,  Bestehhandlohn,  Erdschatz,  Ehrschatz,  Herren-Weinkauf  u.  s.  w.,  oder  welche  aus
Veranlassung  einer  Veränderung  in  der  Person  des  Berechtigten  als:  Herrenfall  entrichtet
werden  mußten.  Wenn  neben  der  eigentlichen  Besitz-Veränderungsgebühr,  Nebenlaudemien
(Kleinhandlohn,  Nachwandelgebühr  u.  dergl.)  rechtmäßig  hergebracht  waren,  so  sind  diese,