92 Militärstrafgerichtsordnung.
kolle sind — falls die sonstigen Voraussetzungen vorliegen —
in der Hauptverhandlung verlesbar. RMGer. I. 4. Sept. 1902.
E. 3,211. Vgl. Fielip, D. Jur.-Zeitg. 1903. S. 424. § 230 A. 2.
12) Der Untersuchungsführer ist stets, auch wenn er im
Verfahren gegen Abwesende tätig gewesen ist, von der Ausübung
des Richteramtes bei dem erkennenden Gerichte ausgeschlossen.
RMGer. PE. II. 14.
13) Nur der Vertreter der Anklage in der Hauptverhandlung
und bei deren Vorbereitung, nicht der Kriegsgerichtsrat,
welcher die Anklageverfügung. mitunterzeichnet hat, ist kraft
Gesetzes von der Tätigkeit als erkennender Richter ausgeschlossen;
wohl aber wird ein solcher wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden können — § 124 RStrGO. § 51
a. a. O. Hat der zum Anklagevertreter bestellte Kriegsgerichtsrat
bereits in Beziehung auf die materielle Behandlung der
Sache — z. B. bezüglich Ladung von Zeugen — eine amtliche
Wirksamkeit entfaltet, so ist er als Richter ausgeschlossen.
RMGer. I. 17. Nov. 1802. E. 4,31.
Ausgeschlossen vom Richteramte ist nicht derzenige,
welcher bei einer Verfügung des höheren Gerichtsherrn in
schwebender Sache (bei Gelegenheit einer Rechtsbeschwerde)
mitgewirkt hat. Ein solcher Richter kann aber als befangen
abgelehnt werden. RMGer. II. 19. April 1902. E. 3,8,
I. 13. Febr. 1904. E. 6,258, welches bei dem klaren Wortlaut
der gesetzlichen Vorschriften Bedenken trug, den § 122 Ziff. 4
im Wege der Analogie auf den vorliegenden Fall in Anwendung
zu bringen. In der Literatur wird von Beling —
Z. 1903/04 Bd. 24 S. 259/260 — die Notwendigkeit, hier im
Wege der Analogie den Richter für ausgeschlossen zu erachten,
betont, während Gerland, KV. Bd. 9 S. 564 im vorliegenden
Falle nicht einmal die „Befangenheit" des Richters als gegeben
erachtet.
D. E. entspricht die Ansicht des zweiten Senats sowohl
dem klaren Wortlaut des Gesetzes, als auch dem praktischen
Bedürfnisse. Von dem ersteren abzuweichen, hat das Gericht
kein Recht.
Ebensowenig ist der Militärjustizbeamte, der den vom Gerichtsherrn
erlassenen Haftbefehl entworfen hat, kraft Gesetzes
ausgeschlossen; dagegen muß einem Ablehnungsantrage stattgegeben
werden. RMGer. PE. VIII Nr. 2.
Bezüglich des Bord= und Feldverfahrens vgl. § 42 A. 2.
14) Der Offizier, welcher nach § 167 Abs. 2, 3 den Untersuchungshandlungen
beizuwohnen hat, ist unter den gesetzlich
vom Richteramte ausgeschlossenen Personen nicht aufgeführt.