Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

92  Militärstrafgerichtsordnung.

kolle  sind  —  falls  die  sonstigen  Voraussetzungen  vorliegen  —
in  der  Hauptverhandlung  verlesbar.  RMGer.  I.  4.  Sept.  1902.
E.  3,211.  Vgl.  Fielip,  D.  Jur.-Zeitg.  1903.  S.  424.  §  230  A.  2.

12)  Der  Untersuchungsführer    ist  stets,  auch  wenn  er  im
Verfahren  gegen  Abwesende  tätig  gewesen  ist,  von  der  Ausübung
  des  Richteramtes  bei  dem  erkennenden  Gerichte  ausgeschlossen.
  RMGer.  PE.  II.  14.

13)  Nur  der  Vertreter  der  Anklage  in  der  Hauptverhandlung
  und  bei  deren  Vorbereitung,  nicht  der  Kriegsgerichtsrat,
welcher  die  Anklageverfügung.  mitunterzeichnet  hat,  ist  kraft
Gesetzes  von  der  Tätigkeit  als  erkennender  Richter  ausgeschlossen;
  wohl  aber  wird  ein  solcher  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit
  abgelehnt  werden  können  —  §  124  RStrGO.    §  51
a.  a.  O.  Hat  der  zum  Anklagevertreter  bestellte  Kriegsgerichtsrat
  bereits  in  Beziehung  auf  die  materielle  Behandlung  der
Sache  —  z.  B.  bezüglich  Ladung  von  Zeugen  —  eine  amtliche
Wirksamkeit  entfaltet,  so  ist  er  als  Richter  ausgeschlossen.
RMGer.  I.  17.  Nov.  1802.  E.  4,31.

Ausgeschlossen  vom  Richteramte  ist  nicht  derzenige,
welcher  bei  einer  Verfügung  des  höheren  Gerichtsherrn  in
schwebender  Sache  (bei  Gelegenheit  einer  Rechtsbeschwerde)
mitgewirkt  hat.  Ein  solcher  Richter  kann  aber  als  befangen
abgelehnt  werden.  RMGer.  II.  19.  April  1902.  E.  3,8,
I.  13.  Febr.  1904.  E.  6,258,  welches  bei  dem  klaren  Wortlaut
der  gesetzlichen  Vorschriften  Bedenken  trug,  den  §  122  Ziff.  4
im  Wege  der  Analogie  auf  den  vorliegenden  Fall  in  Anwendung
  zu  bringen.  In  der  Literatur  wird  von  Beling  —
Z.  1903/04  Bd.  24  S.  259/260  —  die  Notwendigkeit,  hier  im
Wege  der  Analogie  den  Richter  für  ausgeschlossen  zu  erachten,
betont,  während  Gerland,  KV.  Bd.  9  S.  564  im  vorliegenden
Falle  nicht  einmal  die  „Befangenheit"  des  Richters  als  gegeben
erachtet.

D.  E.  entspricht  die  Ansicht  des  zweiten  Senats  sowohl
dem  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes,  als  auch  dem  praktischen
Bedürfnisse.  Von  dem  ersteren  abzuweichen,  hat  das  Gericht
kein  Recht.

Ebensowenig  ist  der  Militärjustizbeamte,  der  den  vom  Gerichtsherrn
  erlassenen  Haftbefehl  entworfen  hat,  kraft  Gesetzes
ausgeschlossen;  dagegen  muß  einem  Ablehnungsantrage  stattgegeben
  werden.  RMGer.  PE.  VIII  Nr.  2.

Bezüglich  des  Bord=  und  Feldverfahrens  vgl.  §  42  A.  2.

14)  Der  Offizier,  welcher  nach  §  167  Abs.  2,  3  den  Untersuchungshandlungen
  beizuwohnen  hat,  ist  unter  den  gesetzlich
vom  Richteramte  ausgeschlossenen  Personen  nicht  aufgeführt.