Uegierungs- Blatt
Großherzögthum
S#acsen-Weimar-SEisenach.
Nummer 18. Weimar. 8. Dezember 1861.
Ministerial--Bekanntmachungen.
I. In Folge mehrfach hervorgetretener Zweifel über die richtige Auslegung
der Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom 31.
Juli 1845 (Beilage zur Weimarischen Zeitung vom Jahre 1845 Nr. 62), nach
welcher das Fehlen eines sogenannten Störtzers bei Langholzfuhren mit einer von
dem Fuhrmanne zu erlegenden Strafe von 10 Sgr. bis 1 Thlr. geahndet werden
soll, findet das unterzeichnete Staats-Ministerium sich veranlaßt, erläuternd zu verordnen,
daß bei Langholzfuhren ein sogenannter Störtzer, d. h. eine besondere,
die Lenkstange für den Hinterwagen handhabende geeignete Person, nur dann angewendet
werden muß, wenn der Vorderwagen von dem Hinterwagen getrennt ist
und die Entfernung beider Wagenaxen von einander mehr als 20 Fuß beträgt.
Weimar am 29. November 1861.
Großherzoglich Süächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Vom 1. Januar 1862 an sollen die Ortschaften Nermsdorf, Niederreisen,
Nirmsdorf, Rohrbach, Willerstedt, Wogau, Altengönna, Lehesten, Nerkewitz, Neuengönna,
Porstendorf und Rödigen von dem Saline-Bezirke Louisenhall, welchem
dieselben zeither einverleibt waren, abgezweigt und hinsichtlich der Erlangung des
ihnen benöthigten Kochsalzes an die Saline Oberneusulza überwiesen werden, welcher
von dem genannten Zeitpunkte an die ausschließliche Versorgung der Amtsbezirke
Apolda, Bürgel und Dornburg und aus dem Amtsbezirke Buttstädt der Ortschaften
Gebstedt, Ködderitzsch, Niederreisen, Nermsdorf, Nirmsdorf, Pfiffelbach,
Schwabsdorf, Rohrbach und Willerstedt mit Kochsalz obliegt.
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