Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Uegierungs-  Blatt
Großherzögthum
S#acsen-Weimar-SEisenach.

Nummer  18.  Weimar.  8.  Dezember  1861.

 

Ministerial--Bekanntmachungen.

I.  In  Folge  mehrfach  hervorgetretener  Zweifel  über  die  richtige  Auslegung
der  Bekanntmachung  der  vormaligen  Großherzoglichen  Landes-Direktion  vom  31.
Juli  1845  (Beilage  zur  Weimarischen  Zeitung  vom  Jahre  1845  Nr.  62),  nach
welcher  das  Fehlen  eines  sogenannten  Störtzers  bei  Langholzfuhren  mit  einer  von
dem  Fuhrmanne  zu  erlegenden  Strafe  von  10  Sgr.  bis  1  Thlr.  geahndet  werden
soll,  findet  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  sich  veranlaßt,  erläuternd  zu  verordnen,
  daß  bei  Langholzfuhren  ein  sogenannter  Störtzer,  d.  h.  eine  besondere,
die  Lenkstange  für  den  Hinterwagen  handhabende  geeignete  Person,  nur  dann  angewendet
  werden  muß,  wenn  der  Vorderwagen  von  dem  Hinterwagen  getrennt  ist
und  die  Entfernung  beider  Wagenaxen  von  einander  mehr  als  20  Fuß  beträgt.

Weimar  am  29.  November  1861.

Großherzoglich  Süächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

II.  Vom  1.  Januar  1862  an  sollen  die  Ortschaften  Nermsdorf,  Niederreisen,
Nirmsdorf,  Rohrbach,  Willerstedt,  Wogau,  Altengönna,  Lehesten,  Nerkewitz,  Neuengönna,
  Porstendorf  und  Rödigen  von  dem  Saline-Bezirke  Louisenhall,  welchem
dieselben  zeither  einverleibt  waren,  abgezweigt  und  hinsichtlich  der  Erlangung  des
ihnen  benöthigten  Kochsalzes  an  die  Saline  Oberneusulza  überwiesen  werden,  welcher
  von  dem  genannten  Zeitpunkte  an  die  ausschließliche  Versorgung  der  Amtsbezirke
  Apolda,  Bürgel  und  Dornburg  und  aus  dem  Amtsbezirke  Buttstädt  der  Ortschaften
  Gebstedt,  Ködderitzsch,  Niederreisen,  Nermsdorf,  Nirmsdorf,  Pfiffelbach,
Schwabsdorf,  Rohrbach  und  Willerstedt  mit  Kochsalz  obliegt.

34