Verjährung g 215—220
Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die
infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen
ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch
nach der Beendigung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung
bestimmt sich nach den Vorschriften des 8 211.
8 215. Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung
im Prozeß oder durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß
rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist;“) die Vorschriften
des 8 211 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs
Monaten nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung
oder Feststellung des Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden
die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§ 216. Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung
gilt als nicht erfolgt,“s) wenn die Vollstreckungsmaßregel auf
Antrag des Berechtigten ?") oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen
aufgehoben wird.
Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung
gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder
der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen
oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Abs. 1 aufgehoben
wird. .
217. Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur
Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung
kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
§ 218. Ein rechtskräftig feftgestellter Anspruch #?) verjährt in
dreißig Jahren, auch wenn eran sich einer kürzeren Verjährung
unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren
Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche,
welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden
ist.
Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst
künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrift.“ ,
§ 219. Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1
und des 8 218 Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges
Urteil.?) "
5 220. Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht?“) oder einem
besonderen Gerichte,) vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde
geltend zu machen, so finden die Vorschriften der 8§8
209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende Anwendung.#0)
Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder
ist die Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich
oder kann das Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer
sonstigen Voraussetzung angerufen werden, so wird die Verjährung schon
dadurch unterbrochen, daß der Berechtigte das zur Erledigung der Sache
seinerseits Erforderliche vornimmt.
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