38 Impf-Gesew. 88. 11—13.
Dagegen lautete $. 11 in der Reg.-Vorlage:
»Die Landes-Regierungen bestimmen das für die vorgedachten Bescheinigungen
($. 10) anzuwendende Formular.
Die Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei.«
(Verpflichtung der Eltern und Vormünder.)
$.12. Eltern, Pflege-Eltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches
Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen ($. 10) den Nachweis
zu führen, dass die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt
oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
(Unverändert nach der Reg.-Vorlage angenommen.)
Aus den Motiven ist zu $$. 12, 13 Folgendes zu erwähnen:
»Es ist bereits in den Bemerkungen zu $. 8 hervorgehoben, dass in den
Impfscheinen ein Mittel der Kontrole über die Ausführungen der gesetzlichen
Bestimmungen gegeben ist, und dass dieses Mittel eine besondere Wichtigkeit
für die späteren Impfungen besitzt. Hier bieten die Impfscheine die Grundlage
der regelmäsigen, im Uebrigen nur die Möglichkeit einer ergänzenden Kontrole.
Aus dieser verschiedenen Bedeutung erklärt sich die verschiedene Tragweite,
welche $. 13 gegenüber dem $. 12 besitzt.«
(Verpflichtung der Schul-Vorsteher.)
8. 13. Die Vorsteher derjenigen Schul-Anstalten, deren Zöglinge dem
Impfzwange unterliegen ($. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern
durch Einfordern der vorgeschriebenen Bescheinigungen festzustellen,
ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, dass Zöglinge, welche während des Besuches
der Anstalt nach $. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie
auf deren Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluss des Schnljahres der zuständigen
Behörde ein Verzeichniss derjenigen Schüler vorzulegen, für welche
der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.
Der gleichlautende $. 13 des Gesetz-Entwurfes enthielt noch am Schlusse
folgende Bestimmung:
»Zöglingen, welche der gesetzlichen Impfung entzogen geblieben
sind, darf, so lange die nachträgliche Vornahme nicht dargethan
wird, ein Abgangs-Zeugniss nicht crtheilt werden.«
Dieser Satz wurde gestrichen, »weil darin ein willkürlich gegriffones Disziplinar-Mittel,
das mit dem Geiste des Gesetzes nicht in Uebereinstimmung , noch im
Zusammenhange stehe, gefunden wurde.«
(Allgemeiner Impfzwang beim Ausbruch der Blattern-Krankheit.)
Hier folgten in der Reg.-Vorlage die nachstehenden Paragraphen :
»8.14. Bei einem Ausbruche der Blattern-Krankheit kann die zuständige Behörde
anordnen, dass die Einwohnerschaft jedes von der Krankheit befallenen Ortes oder
ein Theil derselben, olıne Rücksicht auf frühere Impfungen, binnen bestimmter Frist
der Impfung sieh zu unterziehen habe.«