Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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gehörig  zu  berücksichtigen  und  in  Beachtung  der  den  Bergwerksbesitzern  bei  der  Aufstellung
und  Ausführung  der  Betriebspläne  zustehenden  Initiative  ihnen  etwa  nützlich  erscheinende,
in  den  Betriebsplänen  nicht  vorgesehene  Ausführungen  zwar  zu  empfehlen,  aber  nicht  vorzuschreiben
  und,  wenn  unzweckmäßige  Ausführungen  beabsichtigt  werden  sollten,  auf  die  dagegen
sprechenden  Bedenken  aufmerksam  zu  machen,  amtlich  einzuschreiten  aber  nur,  wenn  entschiedene
  Verstöße  gegen  Gesetze  oder  bergpolizeiliche  Verordnungen  in  Frage  kommen.

2.  Eine  Verpflichtung  von  Grubenofficianten  und  Aufsehern  ist  von  den  Bergämtern
nur  auf  Antrag  der  Bergwerksbesitzer  oder  der  Vertreter  derselben  vorzunehmen.

Z.  Von  den  Bergämtern  ist  fernerhin,  anstatt  eines  Mannschaftsbuchs  nach  §  74,  1  der
Verordnung  vom  1  öten  December  1851  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1851,
Seite  434)  und  dem  dieser  Verordnung  beigegebenen  Schema  V  (ebendaselbst  Seite  464),
ein  Verzeichniß  der  angenommenen  Bergarbeiter  nach  diesem  Schema,  jedoch  mit  Weglassung
der  letzten  Rubrik,  zu  halten.

Die  Vorschrift  im  zweiten  Absatze  §  74  der  gedachten  Verordnung,  soweit  sie  die  Schichtmeister
  zur  Erstattung  von  Anzeigen  über  die  erste  Annahme  von  Bergarbeitern  verpflichtet,
bleibt  in  Kraft;  die  Schichtmeister  haben  mit  dieser  Anzeige  zugleich  die  nach  §&  76  jener  Verordnung
  zur  Ausstellung  der  Knappenbücher  erforderlichen  Zeugnisse  einzureichen.

Die  9§#  80,  81  und  82  jener  Verordnung  werden  aufgehoben.

Wenn  es  überhaupt

4.  in  der  an  der  Spitze  der  eingangserwähnten  Allerhöchsten  Verordnung  kundgegebenen
Absicht  liegt  und  ebensowohl  der  Tendenz  des  Gesetzes  vom  22  sten  Mai  1851  entspricht,
als  mit  den  einzelnen  Vorschriften  desselben  vereinbar  ist,  daß  die  den  Bergbehörden  zur  Pflicht
gemachte  Aufsichtsführung  über  den  Bergwerksbetrieb  auf  das  im  öffentlichen  Interesse  wirklich
Nothwendige  beschränkt,  dabei  Alles,  was  als  ein  unbegründeter  Eingriff  in  die  gesetzlichen
Befugnisse  der  Bergwerksbesitzer  aufgefaßt  werden  könnte,  vermieden  und  allenthalben  die
möglichste  Vereinfachung  und  Abkürzung  des  Geschäftsgangs  unter  Vermeidung  unnöthiger
Schreiberei  angestrebt  werde,  so  setzt  das  Finanzministerium,  nachdem  Es  hierauf  bereits  in
der  aus  Anlaß  eines  ständischen  Antrags  unter  dem  Dten  September  185  8  an  das  Oberbergamt
  erlassenen  Generalverordnung  hingewiesen  hat,  voraus,  daß  dem  allenthalben  von
Seiten  der  Bergbehörden  entsprochen  werde.

Hiernächst  wird

5.  den  genannten  Behörden  empfohlen,  die  Belästigungen,  welche  im  Interesse  des  Bergwerksbetriebs
  den  Grundbesitzern  nicht  völlig  erspart  werden  können,  durch  umsichtiges  Verfahren
  und  dadurch  thunlichst  abzumindern  und  unfühlbar  zu  machen,  daß  bei  nothwendiger

1504.  54

Zu  §  2  der
Allerhöchsten
Verordnung
vom  1  iten  November
  dieses
Jahres.
Zu  §  3  der
Allerhöchsten
Verordnung
vom  1  1ten  November
  dieses

Jahres.