Full text: Die geheime Vorgeschichte des Weltkrieges.

Der Entscheidung entgegeen. 101 
Artikel 2. Sollte einer der Kontrahenten von 
einer andern Macht angegriffen werden, so ver- 
pflichtet sich der andere Kontrahent, dem Angreifer 
nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens 
wohlwollende Aeutralität zu bewahren. 
Sollte in solchem Falle der Angreifer aktiv oder 
indirekt durch Frankreich unterstützt werden, so tritt 
Artikel 1 sofort in Kraft. 
Artikel 3. Geheimhaltung und automatische 
Verlängerung des Vertrags. 
Artikel 4. Anerkennung Roms als der Haupt- 
stadt des geeinigten JStaliens, dessen Integrität ver- 
bürgt wird. Keine Verbürgung des deutschen oder 
österreichisch-ungarischen Besitzstands durch Jtalien. 
Das. Abkommen zwischen Rom und Wien hat 
insofern einen andern Wortlaut, als Osterreich- Ungarn 
es ablehnte, mit Italien einen Vertrag mit einer 
Spitze gegen Frankreich zu schließen. Jtalien ver- 
pflichtete sich jedoch, der Honaumonarchie zu helfen, 
wenn sie durch einen französischen Angriff auf Deutsch- 
land in Mitleidenschaft gezogen werden sollte; im Fall 
eines russischen Angriffs wollte Jtalien neutral bleiben 
(ogl. S. 54 und den Abschnitt über Italiens drei 
Rückversicherungen). Von Balkan-Abreden haben Öster- 
reich-Ungarn und Ztalien zwischen den Erneuerungen 
des Dreibunde seit 1897 mehrere getroffen. Wien hat 
wiederholt versichert lohne deshalb immer Glauben 
zu finden), daß es über Bosnien und die Herzegowina 
hinaus nicht vorgehen wolle. Uber Mazedonien 
wollten sich beide Teile auf dem Grundsatze der Selbst- 
verwaltung und der Gleichberechtigung der Natio- 
nalitäten einigen; dieser Punkt ist durch den Bukarester 
Frieden von 1913 einstweilen erledigt. Albanien 
sollte ein „Noli me tangere“ für beide (und alle 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.