Der Entscheidung entgegeen. 101
Artikel 2. Sollte einer der Kontrahenten von
einer andern Macht angegriffen werden, so ver-
pflichtet sich der andere Kontrahent, dem Angreifer
nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens
wohlwollende Aeutralität zu bewahren.
Sollte in solchem Falle der Angreifer aktiv oder
indirekt durch Frankreich unterstützt werden, so tritt
Artikel 1 sofort in Kraft.
Artikel 3. Geheimhaltung und automatische
Verlängerung des Vertrags.
Artikel 4. Anerkennung Roms als der Haupt-
stadt des geeinigten JStaliens, dessen Integrität ver-
bürgt wird. Keine Verbürgung des deutschen oder
österreichisch-ungarischen Besitzstands durch Jtalien.
Das. Abkommen zwischen Rom und Wien hat
insofern einen andern Wortlaut, als Osterreich- Ungarn
es ablehnte, mit Italien einen Vertrag mit einer
Spitze gegen Frankreich zu schließen. Jtalien ver-
pflichtete sich jedoch, der Honaumonarchie zu helfen,
wenn sie durch einen französischen Angriff auf Deutsch-
land in Mitleidenschaft gezogen werden sollte; im Fall
eines russischen Angriffs wollte Jtalien neutral bleiben
(ogl. S. 54 und den Abschnitt über Italiens drei
Rückversicherungen). Von Balkan-Abreden haben Öster-
reich-Ungarn und Ztalien zwischen den Erneuerungen
des Dreibunde seit 1897 mehrere getroffen. Wien hat
wiederholt versichert lohne deshalb immer Glauben
zu finden), daß es über Bosnien und die Herzegowina
hinaus nicht vorgehen wolle. Uber Mazedonien
wollten sich beide Teile auf dem Grundsatze der Selbst-
verwaltung und der Gleichberechtigung der Natio-
nalitäten einigen; dieser Punkt ist durch den Bukarester
Frieden von 1913 einstweilen erledigt. Albanien
sollte ein „Noli me tangere“ für beide (und alle