Hinter den Kulissen. 129
Verhältnis zu treten, nicht bloß die Zugehörigkeit
Bosniens zur Monarchie offiziell nicht anzutasten.
Oie Note Serbiens fährt dann fort:
Die Königliche Regierung kann nicht für Luße-
rungen privaten Charakters verantwortlich gemacht
werden, wie es Zeitungeartikel und die friedliche
Arbeit von Gesellschaften sind, Außerungen, die fast
in allen Ländern ganz gewöhnliche Erscheinungen sind,
und die sich im allgemeinen der staatlichen Kontrolle
entziehen. Dies um so weniger, als die Königliche
Regierung bei der Lösung einer ganzen Reihe von
Fragen, die zwischen Serbien und ÖOsterreich- Ungarn
aufgetaucht waren, großes Entgegenkommen bewiesen
hat, wodurch es ihr gelungen ist, deren größeren Teil
zugunsten des Fortschritts der beiden Nachbarländer
zu lösen.
Anmerkung der k. und k. Regierung:
Die Behauptung der Königlich Serbischen
Regierung, daß die A#ußerungen der Presse und die
Tätigkeit von Bereinen privaten Charakter haben
und sich der staatlichen Kontrolle entziehen, steht in
vollem Widerspruche zu den Einrichtungen moderner
Staaten, selbst der freiheitlichsten Richtung auf dem
Gebiete des Preß- und Vereinerechts, das einen
öffentlich-rechtlichen Charakter hat und Presse sowie
Vereine der staatlichen Aufsicht unterstellt. Ubrigens
sehen auch die serbischen Einrichtungen eine solche
Aufsicht vor. Oer gegen die Serbische Regierung
erhobene Vorwurf geht eben dahin, daß sie es
gänzlich unterlassen hat, ihre Presse und ihre Vereine
zu beaufsichtigen, deren Wirkung im monarchie-
feindlichen Sinne sie kannte.
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