Full text : Sächsische Geschichte.

38  Die  Bildung  des  meißnisch-sächsischen  Staatswesens.

Vasallen  überwiegend  noch  bloße  Nutzbauten,  nur  ihre  Kapellen
  zuweilen  künstlerisch  ausgestattet  (Neuenburg  über
Freyburg).  An  der  aufblühenden  ritterlichen  Dichtung  nahmen
diese  Koloniallande  wohl  nur  in  der  Person  Heinrichs  des
Erlauchten  teil,  der  selbst  Minnelieder  dichtete  und  Kirchengesänge
  komponierte.

Diese  ganze  Entwicklung  stand  unter  dem  Schutze  einer
fürstlichen  Macht,  die,  besonders  seitdem  die  nach  Heinrichs
  VI.  Tode  1197  um  die  deutsche  Krone  ringenden
Könige  des  staufischen  wie  des  welfischen  Hauses  den  Reichsfürsten
  die  größten  Zugeständnisse  gemacht  hatten,  mehr  und
mehr  zur  landesherrlichen  wurde  und  die  Aufgaben  der  zerfallenden
  Reichsgewalt  auf  sich  nahm.  Die  Wettiner  hatten
als  Markgrafen  von  Meißen  und  der  (Nieder-)Lausitz  und
als  Landgrafen  von  Thüringen  zu  ihrer  alten  militärischen
und  richterlichen  Amtsgewalt  mehrere  königliche  Regalien,
das  Münz=  und  Bergrecht  und  den  einträglichen  Judenschutz,
gewonnen,  verfügten  über  die  Landbede,  eine  von  den  Städten
und  den  bäuerlichen  Hintersassen  ursprünglich  nur  gelegentlich
  und  „bittweise“,  allmählich  regelmäßig  erhobene,  endlich
auf  den  Grundbesitz  gelegte  und  fixierte  Steuer  in  Geld
und  Getreide,  und  zogen  außerdem  die  Bauern  noch  zu
manchen  staatlichen  Naturalleistungen  (Burgwerk,  d.  i.  Befestigung
  und  Erhaltung  der  landesherrlichen  Burgen,  Brückenund
  Straßenbau,  Fuhren)  heran.  Dazu  hatten  sie  die  Vogtei
über  die  drei  Bistümer  und  die  meisten  Klöster.  Da  die
Burgwarte  allmählich  bis  auf  wenige  ihre  militärische  Bedeutung
  verloren,  so  verwandelten  sich  diese  Distrikte  in
landesherrliche  Verwaltungs=  und  Gerichtsbezirke  (pagus,
indicinm,  advocatia),  und  die  Burggrafen  wurden  größtenteils
  zu  landesherrlichen  Vögten,  die,  wie  ihre  Unterbeamten,
durch  Anweisungen  auf  gewisse  Einkünfte  und  Lehen  besoldet
  wurden  und  die  Verwaltungsausgaben  unmittelbar