38 Die Bildung des meißnisch-sächsischen Staatswesens.
Vasallen überwiegend noch bloße Nutzbauten, nur ihre Kapellen
zuweilen künstlerisch ausgestattet (Neuenburg über
Freyburg). An der aufblühenden ritterlichen Dichtung nahmen
diese Koloniallande wohl nur in der Person Heinrichs des
Erlauchten teil, der selbst Minnelieder dichtete und Kirchengesänge
komponierte.
Diese ganze Entwicklung stand unter dem Schutze einer
fürstlichen Macht, die, besonders seitdem die nach Heinrichs
VI. Tode 1197 um die deutsche Krone ringenden
Könige des staufischen wie des welfischen Hauses den Reichsfürsten
die größten Zugeständnisse gemacht hatten, mehr und
mehr zur landesherrlichen wurde und die Aufgaben der zerfallenden
Reichsgewalt auf sich nahm. Die Wettiner hatten
als Markgrafen von Meißen und der (Nieder-)Lausitz und
als Landgrafen von Thüringen zu ihrer alten militärischen
und richterlichen Amtsgewalt mehrere königliche Regalien,
das Münz= und Bergrecht und den einträglichen Judenschutz,
gewonnen, verfügten über die Landbede, eine von den Städten
und den bäuerlichen Hintersassen ursprünglich nur gelegentlich
und „bittweise“, allmählich regelmäßig erhobene, endlich
auf den Grundbesitz gelegte und fixierte Steuer in Geld
und Getreide, und zogen außerdem die Bauern noch zu
manchen staatlichen Naturalleistungen (Burgwerk, d. i. Befestigung
und Erhaltung der landesherrlichen Burgen, Brückenund
Straßenbau, Fuhren) heran. Dazu hatten sie die Vogtei
über die drei Bistümer und die meisten Klöster. Da die
Burgwarte allmählich bis auf wenige ihre militärische Bedeutung
verloren, so verwandelten sich diese Distrikte in
landesherrliche Verwaltungs= und Gerichtsbezirke (pagus,
indicinm, advocatia), und die Burggrafen wurden größtenteils
zu landesherrlichen Vögten, die, wie ihre Unterbeamten,
durch Anweisungen auf gewisse Einkünfte und Lehen besoldet
wurden und die Verwaltungsausgaben unmittelbar