fullscreen: Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

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Güterverkehr) seitens der Herzoglich Sächsischen Regierung an die Königlich 
Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Negierung sich demnaͤchst nach Fertigstellung 
der Bahn zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Her- 
stellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen ent- 
schließen und insbesondere zur Anlage eines zweiten Gleises schreiten, so wird die 
Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung zwecks Erwerbung des zur Aus- 
führung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die 
Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrags nicht bezieht, für ihr 
Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den 
gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung 
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in An- 
wendung bringen lassen als diejenigen, welche bei Enteignungen in dem Herzog- 
tume Sachsen-Meiningen jeweilig Geltung haben. Für die Verhandlungen, welche 
zur Ubertragung des Eigentums oder zur Uberlassung in die Benutzung an den 
Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch 
für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte 
zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von Stempel- und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die 
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche 
der Herzoglichen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn 
keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen als für die anschließenden 
Strecken des preußischen Eisenbahngebiets. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Herzoglich Sachsen- 
Meiningensche Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke der Herzoglichen Regierung vor- 
behalten. Auch sollen die an dieser Strecke zu errichtenden Hoheitszeichen nur 
die der Herzoglichen Regierung sein. 
Der Herzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihr 
über die Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts einen ständigen Kommissar zu be- 
stellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung 
in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum direkten gerichtlichen 
und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. Für Akte der staatlichen 
Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte, soweit sie den Gegenstand 
dieses Vertrags berühren, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und 
Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Sachsen- 
Meiningen Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in Rechnung stellen.
	        
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