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hauptung, daß der Ausländer bei der Begehung eines Deliktes
gegen das Inland die Gesetze des inländischen Staates nicht
zu kennen brauche, versucht v. Binding zu verteidigen,
indem er behauptet, daß viele das Gesetz ihres Staates
ebensowenig kennen wie das Gesetz eines fremden Staates.
Trotzdem kann man dieses Argument nicht ohne weiteres
anerkennen, denn man kann wohl vom Staatsbürger verlangen,
daß er die Gesetze seines Staates kennt; aber selbst
einem auf höchster Bildungsstufe stehenden Manne kann
man nicht zumuten, die Strafgesetze aller Kulturstaaten,
gegen deren Rechtsgüter er möglicherweise delinqguieren
könnte, zu kennen. Und so würde v. Bars Stellung zu
jenem Standpunkt richtig sein, wenn er sagt: „Die Ausdehnung:
des Strafgesetzes auf im Auslande handelnde Ausländer
bewirkt also eine allgemeine Rechtsunsicherheit‘?0).
„Bin wirkliches Bedürfnis zu solcher Bestrafung von Ausländern,
die einem zivilisierten Staate angehören, ist auch,
nicht im mindesten anzuerkennen, da jeder zivilisierte Staat
die in seinem Gebiete begangenen strafbaren Handlungen
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Verletzten
bestraft, also unsere Staatsangehörigen den nach Maßgabe
der auswärtigen Rechtsordnung, der sie sich ja unterworfen
haben, eintretenden strafrechtlichen Schutz voll genießen
läßt“2t), |
Das Personalprinzip.
(Subditionsprinzip, Nationalitätsprinzip.)
Das Personalprinzip leitet seine Rechte aus der subjektiven
Seite des Verbrechens her. Es erweitert die räumlichen
Schranken zu staatlichen, indem es den Inländer be-19)
v. Bar, Gesetz und Schuld 8. 121.
20) v. Bar, Gesetz und Schuld S. 108.
21) v, Bar, Gesetz und Schuld S. 106/7.