Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. 105
6. Für die industriellen Betriebe der Heeres- und
Marineverwaltung schafft 8 15 ähnliches Recht.
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7. 5 134 h Gew O. lautet:
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des
134 b Abs. 3 und des § 134 d gelten nur:
diejenigen Vorstände der Betriebs- (Fabrik-) Kran-
kenkassen oder anderer für die Arbeiter des Be-
triebs bestehender Kasseneinrichtungen, deren
Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern
aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als
ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden;
die Knappschaftsältesten von Knappschaftsver-
einen, welche die nicht den Bestimmungen der
Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter-
nehmers umsassen, sofern sie als ständige Arbei-
terausschüsse bestellt werden;
die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten
ständigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in
ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer
Mitte gewählt werden;
#solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer
Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern des
Betriebs oder der betreffenden Betriebsabteilung
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer
Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter
kann auch nach Arbeiterklassen oder nach beson-
deren Abteilungen des Betriebs erfolgen.
8. Für Preußen kommen in dieser Beziehung die
§55 80, 80 d, 80 k, 80 ka, 80 g, 167 und 169 des All-
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der jetzt
gültigen Fassung in Betracht.
9. Über die Frage, welche Arbeiterausschüsse als
beim Inkrafttreten des H. bestehend anzusehen