Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. 105 
6. Für die industriellen Betriebe der Heeres- und 
Marineverwaltung schafft 8 15 ähnliches Recht. 
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7. 5 134 h Gew O. lautet: 
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des 
134 b Abs. 3 und des § 134 d gelten nur: 
diejenigen Vorstände der Betriebs- (Fabrik-) Kran- 
kenkassen oder anderer für die Arbeiter des Be- 
triebs bestehender Kasseneinrichtungen, deren 
Mitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern 
aus ihrer Mitte zu wählen sind, sofern sie als 
ständige Arbeiterausschüsse bestellt werden; 
die Knappschaftsältesten von Knappschaftsver- 
einen, welche die nicht den Bestimmungen der 
Berggesetze unterstehenden Betriebe eines Unter- 
nehmers umsassen, sofern sie als ständige Arbei- 
terausschüsse bestellt werden; 
die bereits vor dem 1. Januar 1891 errichteten 
ständigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in 
ihrer Mehrzahl von den Arbeitern aus ihrer 
Mitte gewählt werden; 
#solche Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer 
Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern des 
Betriebs oder der betreffenden Betriebsabteilung 
aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer 
Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter 
kann auch nach Arbeiterklassen oder nach beson- 
deren Abteilungen des Betriebs erfolgen. 
8. Für Preußen kommen in dieser Beziehung die 
§55 80, 80 d, 80 k, 80 ka, 80 g, 167 und 169 des All- 
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der jetzt 
gültigen Fassung in Betracht. 
9. Über die Frage, welche Arbeiterausschüsse als 
beim Inkrafttreten des H. bestehend anzusehen