Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Einleitung.  11

gen  seine  etwa  zu  rücksichtslose  Anwendung  und  die  Errungenschaften
  der  letzten  Zeit  auf  sozialpolitischem  Gebiete
aufgenommen  wissen.  Grundsätzliche  Gegner  des  Gesetzes
überhaupt  waren  nur  die  Anhänger  der  Sozialdemokratischen
  Arbeitsgemeinschaft,  die  in  ihm  bloß  ein  Ausnahmegesetz
  gegen  die  Arbeitnehmer,  ein  Mittel  zu  ihrer  Knebelung
  und  zur  Bereicherung  der  Kriegsindustrie  erblicken
  wollte.

Die  weitüberwiegende  Mehrheit  des  Ausschusses  jedoch
  zeigte  das  ernste  Bestreben,  mit  möglichster  Beschleunigung
  das  große  Werk  zustandezubringen,  das  denn  auch
bei  dem  Entgegenkommen,  das  von  allen  Seiten  bewiesen
wurde,  dem  Wunsche,  das  Einigende  hervorzuheben  und
das  Trennende  zurückzustellen,  bald  gelang.  Verfassungsrechtliche
  Bedenken  ließen  die  Beschlußfassung  durch  die
Kommission  vor  der  Beratung  in  der  Vollversammlung
des  Reichstags  nicht  zu.  Deshalb  fand  im  Ausschuß  nur
eine  Aussprache  statt,  die  zwar  unverbindlich  war,  indes
die  Stellungnahme  der  Parteien  zu  dem  Entwurfe  klar
bezeichnete.  Das  Ergebnis  der  Besprechungen  wurde  dann
zu  gemeinsamen  Anträgen  erhoben,  um  der  Beschlußfassung
  des  Reichstages  unterbreitet  zu  werden.

In  drei  vielnündigen  Sitzungen  unterzog  sich  die
Vollversammlung  des  Reichstags  dieser  Aufgabe.  Am
29.  November  fand  die  erste,  am  30.  die  zweite,  am  2.  Dezember
  die  dritte  Beratung  statt,  welche  die  Annahme
der  Parteianträge  in  namentlicher  Abstimmung  mit  235
gegen  19  Stimmen  bei  8  Enthaltungen  und  einer  ungültigen
  Stimme  ergab.  Die  Sozialdemokratische  Fraktion
  trat  fast  geschlossen  für  den  Gesetzentwurf  ein,  die
Sozialdemokratische  Arbeitsgemeinschaft  dagegen  beharrte
auf  ihrem  ablehnenden  Standpunkte.  Bereits  am  56.  Dezember
  erhielt  er  nach  Zustimmung  des  Bundesrats  die
Kaiserliche  Unterschrift,  der  am  6.  Dezember  die  Veröflentlichung
  im  Meichsgesepblatt  folgte.