Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

S.  6.  Diese  Festsetzungen  sind  indessen  nur  vorlausige,  wodurch  den  künstigen
  Bestimmungen  um  Statute  nicht  vorgegriffen  werden  soll;  jedoch  soll  der  Unterschied
  zwischen  Groß=  und  Kleinbürger,  wo  er  bisher  bestanden  haben  mochte,  jeden
Falls  gänzlich  wegfallen.

#.  7.  Nach  diesen  Festsetzungen  wird  von  den  zeitherigen  Gemeinevertretern
zur  Schätzung  des  Grundbesitzes  und  Einkommens  der  Einwohner  (nach  F.  4.)
geschritten,  wobei  auch  die  Steuerrollen  benutzt  werden  können.  Hierauf  werden
durch  die  bisherige  Gemeine-Verwaltungs-Behörde  Lisien  der  zur  Gewinnung  des
Bürgerrechts  Verpflichteten  oder  Berechtigten,  imgleichen  der  zu  Stadtverordneten
Wählbaren  angefertigt.

Diese  Lisien  werden  im  Rathhause  zu  jederanns  Ansicht  offen  gelegt,  auch
wird,  daß  dies  geschehen,  offemlich  bekannt  gemacht.  Wer  sich  darim  mit  Unrecht
Ubergangen  sieht,  hat  seine  Eimwendungen  dagegen  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der
Bekanntmachung  bei  Verlust  der  Einreden,  bei  der  Gemein-Berwaltungsbehörde
anzugeben  und  zu  bescheinigen.  Diese  hat  darüber  das  Gutachten  der  Gemeinevertreter
  zu  vernehmen,  und  wenn  biernach  die  Aufnahme  nicht  beschlossen  wird,  binnen
andern  vierzehn  Tagen  an  die  Regierung  zu  berichten,  welche  darüber  in  Beziehung
auf  die  erste  Wahl  ohne  Rekurs  zu  entscheiden  hat.  Sobalo  diese  Entscheidung  eingegangen
  isi,  wird  nach  Anordnung  des  Ober-Präsidenten  zur  Wahl  geschritten.

&.  S.  Dies  Wahlgeschäft  wird  von  einem  Kommissarius  (S.  1.)  an  Ort  und
Stelle  geleiret.  Derselbe  entscheidct  auch  über  die  Richtigkeit  der  Wahlen,  und  setzt
demnächsi  die  Stadtverordneten-Versammlung  ein.

).  9.  Sobald  dies  geschehen  ist,  und  die  Versammlung  ihren  Vorsteher
erwaͤhlt  hat,  treten  die  Zeitherigen  Gemeinevertreter  zuruͤck,  und  die  neuen  Stadtverordneten
  an  ibre  Stelle.

§.  10.  In  den  beiden  folgenden  Jahren  wird  das  jedesmal  ausscheidende
Drittheil  der  Stadtverordneten  durch  das  Loos  besiimnt.

S.  11.  Oie  Stadtverordneten-Versammlung  hat  zunächst  Vorschläge  zu
machen,  wieviel  Magistraksmirglieder  angestellt  und  welche  Besoldungen  ihnen  ausgesetzt
  werden  sollen.

Auf  diese  Vorschläge  hat  der  Ober-Prästdent  das  Nöthige  vorläufig  festusetzen.

K.  12.  Nach  dieser  Fecstsetzung  schreitet  die  Stadtverordneten-Versammlung
zur  Wahl  der  Magistratsmitglieder,  bei  welcher  die  jetzt  im  Amte  stehenden  wieder
erwählt  werden  können.  Bis  zur  Besiätigung  dieser  Wahl  durch  die  Regierungen
bleiben  jedenfalls  die  bicherigen  Beamten  in  Wirksamkeit.

S.  13.  Nach  GEintritt  des  Magistrats  verabredet  derselbe  mit  der  Stadtverordneten-Versammlung
  das  Nöthige  wegen  Anstellung  der  Unterbedienten  und
holt  darüber  die  Genehmigung  ein.  Hierbei  muß  auch  über  die  Verrechnung  der
Einnahme  und  Ausgabe  und  die  Bestellung  des  Rendanten,  Verabredung  getroffen
werden.  Für  Wesiphalen  und  die  Rheinprovinz  wird  übrigens  über  die  Einrichtung
der  Elementar-Erbebung  der  direkten  Steuern  eine  besondere  Verordnung  ertheilt
und  darin  besiummt  werden,  in  wiefern  den  vom  Staate  zu  ernennenden  Steuer-Empfängern
  die  Uebernahme  des  Amts  eines  Stadt-Einnehmers  zu  gestakten  ist.

§.  14.  Allen  nach  obigen  Vorschriften  Behufs  der  erfien  Eirichtung  einzuleitenden
  Verhandlungen  und  Wahlen  soll  der  emannte  Kommissarius  (§.  1

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