Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

166  Erster  Teil.  Drittes  Buch.  $  57.

vom  17.  August  1852  erlassen.  —  Durch  die  Akzessionsverträge
vom  18.  Juli  1867,  24.  November  1877  und  2,  März  1887  ist  die
ganze  Verwaltung  des  Fürstentums  auf  Preußen  übergegangen.
Dagegen  hat  das  Fürstentum  seine  eigene  Gesetzgebung  behalten.
Die  Rechte  des  waldeckischen  Landtages  sind  daher  durch  die
Änderung  nicht  berührt  worden,  nur  hinsichtlich  der  Organisation
der  Behörden  ist  der  preußischen  Regierung  vollkommen  freie
Hand  gelassen.

Im  Fürstentum  Schaumburg-Lippe  war  durch  Verordnung
vom  15.  Januar  1816  eine  Verfassung  erlassen  worden,  welche  im
wesentlichen  auf  altständischer  Basis  beruhte.  Sie  ist  erst  am
17.  November  1868  durch  eine  andere  ersetzt  worden.  Das  gleichzeitige
  Wahlgesetz  wurde  besonders  am  22.  März  1906  abgeändert
und  neu  verkündet.

Im  Fürstentum  Lippe  kam  im  Einverständnis  mit  den  bisherigen
  Ständen  die  Verfassungsurkunde  vom  6.  Juli  1836  zustande.
  Am  16.  Januar  1849  waren  Gesetze  über  die  Wahl  der
Abgeordneten  und  über  die  Zusammensetzung  des  Landtages  und
die  Ausübung  der  ständischen  Rechte  erlassen,  welche  durch  fürstliche
  Verordnung  vom  15.  März  1853  wieder  beseitigt  wurden.
Eine  dieserhalb  an  die  Bundesversammlung  gerichtete  Beschwerde.
des  bisherigen  ständischen  Ausschusses  blieb  ohne  Erfolg.  Eine
entscheidende  Stimme  bei  der  Gesetzgebung  erhielt  der  Landtag
erst  durch  Gesetz  vom  8.  Dezember  1867.  Ein  neues  Gesetz  über
die  Zusammensetzung  und  die  Rechte  des  Landtages  ist  am  3.  Juni
1876  erlassen,  jedoch  am  19.  Oktober  1912  durch  eine  weitere  Neuredaktion
  ersetzt.

In  dem  Fürstentum  Hohenzollern-Sigmaringen  galt  die
Verfassung  vom  11.  Juli  1833,  in  Hohenzollern-Hechingen
der  Landesvergleich  vom  26.  Juni  1798  mit  der  Wahlordnung  vom
1.  Februar  1835.

Die  Landgrafschaft  Hessen-Homburg  erhielt  eine  Verfassungsurkunde
  vom  3.  Januar  1850,  welche  durch  einen  Erlaß:
vom  20.  April  1852  wieder  aufgehoben  wurde,

8  97.

Der  Begriff  der  landständischen  Verfassung  war  aufdieFreien
Städte  nicht  anwendbar,  doch  bestimmte  die  W.S.A.!,  daß  die
bundesgrundgesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verfassungen  der
Einzelstaaten  auf  sie  Anwendung  finden  sollten,  soweit  es  ihre  besonderen
  Verhältnisse  gestatteten.

In  Frankfurt  wurde  durch  die  Konstitutionsergänzungsakte
vom  16.  Oktober  1816  die  alte  Stadtverfassung  mit  einigen  Modifikationen
  wiederhergestell.  Das  Gesetz  vom  19.  Oktober  1848.
ordnete  die  Vornahme  einer  Verfassungsrevision  an,  welche  jedoch

ıW.S.A.  Art,  62.