Ausführungsbestimmungen. 155
8. Hält der Berechtigte sich im Ausland auf, so
ist über die Gewährung, Ablehnung oder Neufeststel—
lung der Unfallentschädigung ohne vorhergehenden
Bescheid und Einspruch alsbald Endbescheid zu er—
teilen (§ 1610 der Reichsversicherungsordnung).
9. Zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden
ist das Oberversicherungsamt Groß-Berlin
ausschließlich zuständig.
8 11.
Wer im vaterländischen Hilfsdienst in der Landund
Forstwirtschaft eine Beschäftigung übernimmt,
nachdem er in den dem erstmaligen Eintritt in eine
land= oder forstwirtschaftliche Hilfsdiensttätigkeit vorangegangenen
zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig
Wochen oder unmittelbar vorher mindestens
sechs Wochen gewerblich beschäftigt war, gilt, sofern
er nicht als Betriebsbeamter beschäftigt wird, für
die Unfallentschädigung als Facharbeiter im Sinne
des § 923 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung,
auch wenn er nicht als solcher tätig ist.
§ 12.
Werden dem Berechtigten Gebührnisse auf Grund
des § 35 des Offizierpensionsgesetzes oder der §§ 19 ff.
des Militärhinterbliebenengesetzes gewährt, so sind
sie auf die Unfallrente, die auf dieselbe Zeit entfällt
und aus dem gleichen Grunde gewährt wird, anzurechnen.
In gleicher Weise sin die Gebührnisse des
Verletzten auf die Angehörigenrente (§ 598 der
Reichsversicherungsordnung) anzurechnen.
* 13.
Die Übernahme einer Beschäftigung im vaterländischen
Hilfsdienst sowie der dabei erzielte Lohn dür-