Volltext : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen.  155

8.  Hält  der  Berechtigte  sich  im  Ausland  auf,  so
ist  über  die  Gewährung,  Ablehnung  oder  Neufeststel—
lung  der  Unfallentschädigung  ohne  vorhergehenden
Bescheid  und  Einspruch  alsbald  Endbescheid  zu  er—
teilen  (§  1610  der  Reichsversicherungsordnung).

9.  Zur  Entscheidung  über  Berufungen  und  Beschwerden
  ist  das  Oberversicherungsamt  Groß-Berlin
ausschließlich  zuständig.

8  11.

Wer  im  vaterländischen  Hilfsdienst  in  der  Landund
  Forstwirtschaft  eine  Beschäftigung  übernimmt,
nachdem  er  in  den  dem  erstmaligen  Eintritt  in  eine
land=  oder  forstwirtschaftliche  Hilfsdiensttätigkeit  vorangegangenen
  zwölf  Monaten  mindestens  sechsundzwanzig
  Wochen  oder  unmittelbar  vorher  mindestens
sechs  Wochen  gewerblich  beschäftigt  war,  gilt,  sofern
er  nicht  als  Betriebsbeamter  beschäftigt  wird,  für
die  Unfallentschädigung  als  Facharbeiter  im  Sinne
des  §  923  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung,
auch  wenn  er  nicht  als  solcher  tätig  ist.

§  12.

Werden  dem  Berechtigten  Gebührnisse  auf  Grund
des  §  35  des  Offizierpensionsgesetzes  oder  der  §§  19  ff.
des  Militärhinterbliebenengesetzes  gewährt,  so  sind
sie  auf  die  Unfallrente,  die  auf  dieselbe  Zeit  entfällt
und  aus  dem  gleichen  Grunde  gewährt  wird,  anzurechnen.
  In  gleicher  Weise  sin  die  Gebührnisse  des
Verletzten  auf  die  Angehörigenrente  (§  598  der
Reichsversicherungsordnung)  anzurechnen.

*  13.

Die  Übernahme  einer  Beschäftigung  im  vaterländischen
  Hilfsdienst  sowie  der  dabei  erzielte  Lohn  dür-