Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

16 Einleitung. 
§ 17 ihnen die Mittel zur Überwachung der unter den 
Hilfsdienst fallenden Betriebe an die Hand gibt. Den 
nötigen Nachdruck verleiht den Vorschriften des Gesetzes 
- 13. der für ihre Übertretung empfindliche Strafen an- 
ro 
Von besonderer Bedeutung ist § 19. Er überläßt 
zwar grundsätzlich die Ausführungsbestimmungen dem 
Bundesrat, sieht aber für allgemeine Verordnungen und 
wichtige Anordnungen eine Mitwirkung des Reichstages 
in Gestalt eines Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern 
aus seiner Mitte vor, der teils beschließende, teils bera- 
tende Stimme hat und auch während der Unterbrechung 
der Reichstagsverhandlungen zusammentreten darf. Ge- 
gen diese Neuschöpfung des Gesetzes wurden bei der Be- 
ratung von konservativer Seite eine Reihe von Einwen- 
dungen erhoben..) Man erblickte darin eine Verschiebung 
der verfassungsmäßigen Grenzen zwischen den Befug- 
nissen des Bundesrats und des Reichstags, da der Erlaß 
der zur Ausführung der Gesetze bestimmten Verordnun- 
gen dem Bundesrate obliegt..) Es wurde ferner hervor- 
gehoben, daß die angefochtene Bestimmung zwei Instanzen 
des Reichstages schaffte; denn verfassungsmäßig habe der 
Bundesrat das Recht, falls der Fünfzehner-Ausschuß 
seine Zustimmung versagt, den gleichen Gegenstand im 
Wege eines Gesetzentwurfes der Beschlußfassung des ge- 
samten Reichstages zu unterbreiten. Daneben bemängelte 
man auch die Unklarheit, die sich aus der Unterscheidung 
zwischen „Ausführungsbestimmungen“ und „llgemeinen 
Verordnungen“ ergibt. 
Theoretisch sind diese Bedenken zweifellos berechtigt. 
Praktisch aber stellt die in § 19 getroffene Regelung den 
einzigen Weg dar, die vom Reichstag für unbedingt erfor- 
5) Sitzungsbericht S. 2270. 
s) Art. 7 Nr. 2 der Reichsverfassung.
	        
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