16 Einleitung.
§ 17 ihnen die Mittel zur Überwachung der unter den
Hilfsdienst fallenden Betriebe an die Hand gibt. Den
nötigen Nachdruck verleiht den Vorschriften des Gesetzes
- 13. der für ihre Übertretung empfindliche Strafen an-
ro
Von besonderer Bedeutung ist § 19. Er überläßt
zwar grundsätzlich die Ausführungsbestimmungen dem
Bundesrat, sieht aber für allgemeine Verordnungen und
wichtige Anordnungen eine Mitwirkung des Reichstages
in Gestalt eines Ausschusses von fünfzehn Mitgliedern
aus seiner Mitte vor, der teils beschließende, teils bera-
tende Stimme hat und auch während der Unterbrechung
der Reichstagsverhandlungen zusammentreten darf. Ge-
gen diese Neuschöpfung des Gesetzes wurden bei der Be-
ratung von konservativer Seite eine Reihe von Einwen-
dungen erhoben..) Man erblickte darin eine Verschiebung
der verfassungsmäßigen Grenzen zwischen den Befug-
nissen des Bundesrats und des Reichstags, da der Erlaß
der zur Ausführung der Gesetze bestimmten Verordnun-
gen dem Bundesrate obliegt..) Es wurde ferner hervor-
gehoben, daß die angefochtene Bestimmung zwei Instanzen
des Reichstages schaffte; denn verfassungsmäßig habe der
Bundesrat das Recht, falls der Fünfzehner-Ausschuß
seine Zustimmung versagt, den gleichen Gegenstand im
Wege eines Gesetzentwurfes der Beschlußfassung des ge-
samten Reichstages zu unterbreiten. Daneben bemängelte
man auch die Unklarheit, die sich aus der Unterscheidung
zwischen „Ausführungsbestimmungen“ und „llgemeinen
Verordnungen“ ergibt.
Theoretisch sind diese Bedenken zweifellos berechtigt.
Praktisch aber stellt die in § 19 getroffene Regelung den
einzigen Weg dar, die vom Reichstag für unbedingt erfor-
5) Sitzungsbericht S. 2270.
s) Art. 7 Nr. 2 der Reichsverfassung.