Einleitung. 17
derlich gehaltene Mitwirkung bei dem Erlaß der Ausfüh-
rungsbestimmungen mit der gebotenen Schnelligkeit des
Handelns zu verbinden. Man wird in beide Faktoren
das Vertrauen setzen können, daß Reibungen durch ge-
genseitiges Entgegenkommen vermieden werden. Außer-
gewöhnliche Zeiten verlangen außergewöhnliche Ent-
schlüsse, und das Gesetz soll ja nur eine vorübergehende
Erscheinung sein, deren Lebensdauer durch § 20 aus-
drücklich auf den Krieg beschränkt ist.
Im großen und ganzen betrachtet, bildet das Gesetz
eine Aneinanderreihung öffentlichrechtlicher Normen,
welche tief in die verschiedenartigsten Lebensverhältnisse
eingreifen und den ausführenden Organen eine gewaltige
Machtfülle übertragen. Die Schutzvorschriften treten ihr
gegenüber weit in den Hintergrund und lassen dem freien
Ermessen der Behörden den weitesten Spielraum, eine un-
gewohnte Erscheinung für den Deutschen, der es sonst ge-
wohnt ist, die Entscheidungen der Gerichts- und zumeist
auch der Verwaltungsbehörden bis aufs J--Tüpfelchen
durch zwingende Gesetzesvorschriften belegt zu sehen. Daß
hier von der alten Übung abgewichen werden mußte, liegt
in der Natur der Sache und bedarf keiner Rechtfertigung.
Damit erschöpft sich aber nicht die Eigenart des Hilfs-
dienstgesetzes. Eine weitere Besonderheit liegt darin,
daß neben dem von ihm ausgeübten Zwange zur Betäti-
gung noch ein gewisses Maß der Selbstbestimmung über
die Bedingungen erhalten geblieben ist, unter denen die
Beschäftigung erfolgt. Der öffentlich-rechtlichen Dienst-
pflicht tritt der privat-rechtliche Dienst- oder Arbeitsver-
trag zur Seite. Für die Rechtsanwendung wird dieses
Hinübergreifen des einen Rechtsgebiets in das andere
sicherlich manche Schwierigkeiten bieten.
Für die vorliegende Ausgabe waren vorwiegend prak-
tische Gesichtspunkte maßgebend; sie soll dem Fachmann
wie dem Laien ein Wegweiser durch die oft recht ver-
Herrmann, Hilfs#ienstgesetz. 2