Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

198  Anhang.

Bei  Handlungsgehilfen,  Betriebsbeamten,  Werkmeistern,
  Maschinentechnikern,  Bautechnikern,  Chemikern,
Zeichnern  und  mit  ähnlichen  höheren  Leistungen  betrauten
Personen  findet  sich  in  den  Anstellungsverträgen  häufig
das  Wettbewerbsverbot  (die  Konkurrenzklausel)
  vor  (§8§  74  ff.  H#G.  in  der  Fassung  des  Ges.
v.  10.  6.  1914,  133k,  133  a  Gew  O.).  Es  ist  grundsätzlich
trotz  Hilfsdienst  zu  beachten,  und  zwar  stets  bei  freiwilligem
  Übergang  zur  Konkurrenz').  Im  Falle  der  Überweisung
  an  ein  solches  Unternehmen  tritt  dagegen  Befreiung
von  dem  Verbot  nach  §  323  BGB.  ein.  Ob  der  Angestellte
Anspruch  auf  die  Karenzentschädigung  hat,  hängt  davon
ab,  ob  er  sich  einem  Konkurrenzunternehmen  zuwendet.
Bejahendenfalls  verliert  er  ihn  nach  Maßgabe  seiner  Beschäftigung
  im  Hilfsdienst,  und  zwar  auch,  wenn  er  die
neue  Stellung  auf  Grund  einer  besonderen  schriftlichen
Aufforderung  annimmt.  Wird  er  dagegen  der  Konkurrenz
  überwiesen,  so  behält  er  den  Anspruch,  muß  sich
aber  sein  Gehalt  nach  §  746  H##B.  darauf  anrechnen
lassen.

Eine  Abart  der  Dienstverträge  sind  die  Lehrlingsverhältnisse.
  Für  Handlungslehrlinge  gilt  bezüglich
der  Auflösung  des  Vertrages  dasselbe  wie  für  Handlungsgehilfen;
  denn  §  77  HGB.  unterstellt  sie  ausdrücklich  dem
§  70.  Anders  dagegen  beim  gewerblichen  Lehrlingsverhältnis.
  Ein  wichtiger  Grund  in  der  oben  beschriebenen
allgemeinen  Bedeutung  ist  ihm  fremd.  Jedoch  gibt  §5  127b
Abs.  3  Nr.  2  GewO.  dem  Lehrling  ein  Recht  zum  sofortigen
  Austritt,  sofern  der  Lehrherr  zur  Erfüllung  der  ihm
vertragsmäßig  obliegnden  Verpflichtungen  unfähig  wird.
Das  ist  stets  der  Fall,  wenn  der  Lehrling  auf  die  besondere
schriftliche  Aufforderung  oder  infolge  Überweisung  sich

*)  Ebenso  Baum,  JW  1916  S.  1560,  anscheinend  auch
NA.  Ki.  Ni.  4  S.  5;  a.  M.  Flatow,  JW.  1917  S