198 Anhang.
Bei Handlungsgehilfen, Betriebsbeamten, Werkmeistern,
Maschinentechnikern, Bautechnikern, Chemikern,
Zeichnern und mit ähnlichen höheren Leistungen betrauten
Personen findet sich in den Anstellungsverträgen häufig
das Wettbewerbsverbot (die Konkurrenzklausel)
vor (§8§ 74 ff. H#G. in der Fassung des Ges.
v. 10. 6. 1914, 133k, 133 a Gew O.). Es ist grundsätzlich
trotz Hilfsdienst zu beachten, und zwar stets bei freiwilligem
Übergang zur Konkurrenz'). Im Falle der Überweisung
an ein solches Unternehmen tritt dagegen Befreiung
von dem Verbot nach § 323 BGB. ein. Ob der Angestellte
Anspruch auf die Karenzentschädigung hat, hängt davon
ab, ob er sich einem Konkurrenzunternehmen zuwendet.
Bejahendenfalls verliert er ihn nach Maßgabe seiner Beschäftigung
im Hilfsdienst, und zwar auch, wenn er die
neue Stellung auf Grund einer besonderen schriftlichen
Aufforderung annimmt. Wird er dagegen der Konkurrenz
überwiesen, so behält er den Anspruch, muß sich
aber sein Gehalt nach § 746 H##B. darauf anrechnen
lassen.
Eine Abart der Dienstverträge sind die Lehrlingsverhältnisse.
Für Handlungslehrlinge gilt bezüglich
der Auflösung des Vertrages dasselbe wie für Handlungsgehilfen;
denn § 77 HGB. unterstellt sie ausdrücklich dem
§ 70. Anders dagegen beim gewerblichen Lehrlingsverhältnis.
Ein wichtiger Grund in der oben beschriebenen
allgemeinen Bedeutung ist ihm fremd. Jedoch gibt §5 127b
Abs. 3 Nr. 2 GewO. dem Lehrling ein Recht zum sofortigen
Austritt, sofern der Lehrherr zur Erfüllung der ihm
vertragsmäßig obliegnden Verpflichtungen unfähig wird.
Das ist stets der Fall, wenn der Lehrling auf die besondere
schriftliche Aufforderung oder infolge Überweisung sich
*) Ebenso Baum, JW 1916 S. 1560, anscheinend auch
NA. Ki. Ni. 4 S. 5; a. M. Flatow, JW. 1917 S