Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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Es  ist  jedoch  auch  dann,  wenn  die  Strafe  der  Werthstempelhinterziehung  uͤber  10  Thlr.
—-—-  bertragen  sodlte,  stets  schriftliche  Verantwortung  von  der  derselben  unterliegenden
Behoͤrde  zu  verlangen.

§  8.  Ist  demnächst  die  Stempelhinterziehung  von  einer  Justiz-  oder  Verwaltungs—
behörde  selbst  in  einer  vor  ihr  anhängigen  Rechts=  oder  Verwaltungssache  begangen  und
entweder  von  einer  anderen  gleichstehenden  oder  von  einer  höheren  Justiz=  oder  Verwalkungsbehörde
  entdeckt  worden,  so  hat
a)  die  gleichstehende  an  die  compekente  höhere  Behörde  Bericht  zu  erstarten,
b)  letztere  aber  sowohl  in  diesem  als  auch  in  dem  anderen  Falle,  dafern  sse  die  §
24  vorgeschriebene  Verfügung  an  die,  der  Hinterziehung  beschuldigte  Behörde  unmikkelbar
  zu  erlassen  sich  nicht  veranlaßt  finden  sollte,  enkweder  der  anzeigenden
oder  einer  anderen  geeigneten  Unterbehörde  Auftrag  zu  geben,  oder  auch  dem
Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramte  des  Bezirks  die  weitere  Erörterung  und  Encscheidung
  zu  überlassen.

§9.  b)  zu  §  21  des  gedachten  Gesetzes.

Ausser  den  Geldstrafen  haben  die  Justizbehörden  in  den  vor  ihnen  anhängigen  Zoll—
oder  Steueruntersuchungssachen  auch  die  Nettoerlöse  (s.  u.  §  12)  aus  den  Confiscaten,
dafern  letztere  niche  in  zoll=  oder  steueramtlichem  Gewahrsam  verblieben  und  von  dem
bekroffenen  Haupkamte  selbst  auf  Regquisition  der  Justizbehörde  versteigert  worden  sind,
an  die  Hauptzoll=  oder  Steuerämter  abzuliefern.

10.  c)  zu  §  181  des  gedachten  Gesetzes.

Zu  den  in  ZJoll=  und  Steuerstrafsachen  durch  Zwangesmaasregeln  eingebrachten  Abschlagszahlungen

  auf  die  festgestellten  Schuldberechnungen  sind  auch  die  Erlöse  aus  Consiscaten
  zu  zählen.

11.  Bei  Verwendung  abschläglicher  Zahlungen  zur  theilweisen  Tilgung  des
Schuldbetrags  sind,  nach  vorgängiger  Oeckung  der  Ersatzgelder,  die  Requisitionskosten
vorerst  zu  berichtigen.

Zeicht  die  vorhandene  Summe  hierzu  nicht  vollständig  hin,  so  ist  dieselbe  zunächst
auf  die  unker  den  Zegquisitionskosten  begriffenen  Verläge  —  wohin  auch  die  Atzungskosten,
  nicht  aber  die  Sitzegebühren  gehören  —  zu  verwenden.  »

Proceßkosten,  welche  ganz  oder  zum  Theil  aus  dem,  nach  Abzug  der  Ersatzgelder,
verbliebenen  Betrage  der  eingebrachten  Summe  nicht  berichtigt  werden  koͤnnen,  hat  die
Untersuchung  fuͤhrende  Behoͤrde  —  mit  Ausschluß  der  Patrimonialgerichte  —  von  Amtswegen
  zu  uͤbertragen.

Bleibt  dagegen  nach  voͤlliger  Tilgung  der  Proceßkosten  noch  etwas  von  der  vorhandenen
  Baarschaft  uͤbrig,  so  wird  dies  auf  die  in  der  Schuldberechnung  ausgewor—
fene  Geldstrafe  verwendet.

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