Verpflichtung zum Hilfsdienst. 21
6. Wehrpflicht geht vor Hilfsdienst. Der Hilfs-
dienst soll die Wehrpflicht nur ergänzen, nicht ersetzen.
Einer der Zwecke des Gesetzes ist es ja, möglichst viele
Wehrpflichtige für den Frontdienst mit der Waffe frei
zu machen. Andererseits ist aber die Beschäftigung
einzelner Wehrpflichtiger in ihrem Zivilberufe dem
Staate noch nützlicher als ihre Verwendung im Hee-
resdien ste. Das gilt namentlich für zahlreiche Grup-
ven von Facharbeitern. Die aus diesem Grunde vom
Dienste mit der Waffe Zurückgestellten sind die soge-
nannten „Reklamierten“. Ihre vorher recht unsichere
Lage ist durch das HDG. wesentlich verbessert worden.
Sie wird durch die folgenden Ausführungen des Ge-
neralleutnants Groener (Sitzungsbericht S. 2203) klar
gekennzeichnet:
„Der für die Kriegsindustrie Reklamierte wird
grundsätzlich entlassen, damit scheidet er während seiner
Zurückstellung aus dem Dienst in der bewaffneten
Macht aus und unterliegt den Bestimmungen für den
vaterländischen Hilfsdienst. Es ist demnach nicht an-
gängig, aus einem Arbeitswechsel seitens des Rekla-
mierten oder aus einer anderen Streitigkeit über das
Arbeitsverhältnis die Veranlassung zur Einziehung
zum Waffendienst zu finden. Solche Streitigkeiten
müssen beim Reklamierten so wie bei jedem anderen
Arbeiter auf dem Wege des Schlichtungsverfahrens
beseitigt werden. Er erhält seinen Abkehrschein, sucht
sich schleunigst neue Arbeit in seinem Fach oder wird
durch den Schlichtungsausschuß einem Betrieb über-
wiesen. Entzieht er sich nach dem Urteile des Aus-
schusses böswillig der Arbeit, für die er zurückgestellt
ist, so enfällt selbstverständlich die Ursache für seine
Reklamation, er wird wieder zum Dienste in der be-
waffneten Macht eingezogen. Der Arbeitgeber hat
darauf keinen Einfluß. Im übrigen darf selbstver-