Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Verpflichtung zum Hilfsdienst. 21 
6. Wehrpflicht geht vor Hilfsdienst. Der Hilfs- 
dienst soll die Wehrpflicht nur ergänzen, nicht ersetzen. 
Einer der Zwecke des Gesetzes ist es ja, möglichst viele 
Wehrpflichtige für den Frontdienst mit der Waffe frei 
zu machen. Andererseits ist aber die Beschäftigung 
einzelner Wehrpflichtiger in ihrem Zivilberufe dem 
Staate noch nützlicher als ihre Verwendung im Hee- 
resdien ste. Das gilt namentlich für zahlreiche Grup- 
ven von Facharbeitern. Die aus diesem Grunde vom 
Dienste mit der Waffe Zurückgestellten sind die soge- 
nannten „Reklamierten“. Ihre vorher recht unsichere 
Lage ist durch das HDG. wesentlich verbessert worden. 
Sie wird durch die folgenden Ausführungen des Ge- 
neralleutnants Groener (Sitzungsbericht S. 2203) klar 
gekennzeichnet: 
„Der für die Kriegsindustrie Reklamierte wird 
grundsätzlich entlassen, damit scheidet er während seiner 
Zurückstellung aus dem Dienst in der bewaffneten 
Macht aus und unterliegt den Bestimmungen für den 
vaterländischen Hilfsdienst. Es ist demnach nicht an- 
gängig, aus einem Arbeitswechsel seitens des Rekla- 
mierten oder aus einer anderen Streitigkeit über das 
Arbeitsverhältnis die Veranlassung zur Einziehung 
zum Waffendienst zu finden. Solche Streitigkeiten 
müssen beim Reklamierten so wie bei jedem anderen 
Arbeiter auf dem Wege des Schlichtungsverfahrens 
beseitigt werden. Er erhält seinen Abkehrschein, sucht 
sich schleunigst neue Arbeit in seinem Fach oder wird 
durch den Schlichtungsausschuß einem Betrieb über- 
wiesen. Entzieht er sich nach dem Urteile des Aus- 
schusses böswillig der Arbeit, für die er zurückgestellt 
ist, so enfällt selbstverständlich die Ursache für seine 
Reklamation, er wird wieder zum Dienste in der be- 
waffneten Macht eingezogen. Der Arbeitgeber hat 
darauf keinen Einfluß. Im übrigen darf selbstver-
	        
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