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Anmerkung zu B. Nr. 82.
I.
Der Eintrag der Eltern der Brautleute kann auch in
folgender Weise geschehen und müßte es dann oben heißen:
a. wenn beide Eltern leben:
Sohn des Bauers Johann Kerschbaum und seiner Ehef-at Anna,
geb. Popp, beide wohnhaft zu Ebersbacg.
b. wenn beide Eltern verstorben sind:
Sohn des verstorbenen Bauers Johann Kerschbaum und Seiner
verstorbenen Ehefrau Anna, geb. Popp, beicke Suleksk wohnhaft
zu Ebersback.
c. wenn eines der Eltern verstorben ist:
I1. Sohn des zu Ebersbach verstorbenen Bauers Johann Kerschbaum
und seiner Ehefrau Anna, geb. Popp, letstere wohnhaft
zu Ebersback.
2. Tochter des Maurers Andreas Bech und seiner zu Hagenbüchach
verstorbenen Ehefrau Maria, geb. Wehr, ersterer
wohnhaft zu Hagenbüchach.
II.
Wenn eines der Derlobten oder beide vor der Derehelichung
ihren ständigen Wohnsitz gewechselt haben, so daß sie zur Seit
der Derehelichung nicht mehr an dem Orte wohnen, der im
Derehelichungszeugnis oder in der standesamtlichen Ermächtigung
als Wohnort bezeichnet ist, dann empfiehlt sich, auch auf den
früheren Wohnort hinzuweisen; z. B. „wohnhaft zu Emskirchen,
Jrüher su Ebersback.“