Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

L  1868.

S.  11.

Die  Eigenthümer  oder  Nutznießer  der  Gebäude  sind  verpslichtet,  die  im  §.  10  gedachten
  Veränderungen  den  mit  der  Fortführung  der  Gebäudesteuerrollen  beaustragten
Beamten  schriftlich  oder  protocollarisch  anzuzeigen  und  die  zur  Berichtigung  der  Rolle
erforderlichen  Nachrichten  beizubringen.

Im  Betreff  der  Pflichten  2c.  der  Gerichte,  der  Gemeinde  ·  Vorstãnde  und  der  Inhaber
  selbstständiger  Gutsbezirke  finden  die  Vorschriften  im  §.9  des  Gesetzes  vom  heutigen
Tage,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer,  Anwendung.

S.  12.

In  die  Anzeige  von  dem  Wechsel  in  dem  Eigenthum  (§.  10  AN  1)  nicht  erfolgt,
so  wird  die  veranlagte  Gebäudesteuer  von  dem  in  der  Nolle  eingetragenen  Eigenthümer
bis  für  das  Vierteljahr  einschließlich  forterhoben,  in  welchem  die  zur  Fortschreibung  und
Berichtigung  der  Rolle  erforderliche  Anzeige  geschieht,  ohne  daß  dadurch  der  neue  Besitzer
  von  der  auch  ihm  gesetzlich  obliegenden  Verhaftung  für  die  Gebäudesteuer  entbunden
  wird.

Ist  die  Anzeige  von  einer  Aenderung  unterlassen,  welche  eine  Steuerverminderung
  oder  die  Freiheit  von  der  Steuer  begründet  (F.  10  MK  2  bis  4),  so  wird  die
Steuer  ebenfalls  bis  für  das  Viertelahr  einschließlich  forterboben,  in  welchem  die  Auzeige
  erfolgt.

S.  13.

Der  Uebergang  steuerfreier  Gebäude  in  die  Classe  der  steuerpflichtigen  (S.  10.182,
serner  neu  entstandene  Gebäude  (S.  10  .I  3),  desgleichen  wesentliche  Verbesserungen
von  Gebäuden  (§.  10  .  M  4)  sind  spätestens  drei  Monate  vor  dem  Termine  Janiunie.
den,  mit  welchem  sie  zur  Versteuerung  gelangen  müssen  (S.  14.W  1  bis  3).

Wer  die  Anmeldung  unterläßt,  verfällt,  wenn  dadurch  dem  Staate  Steuer  vorenthalten
  ist,  vorbehältlich  der  Steuernachzahlung,  in  eine  dem  doppelten  Betrage  der
vorenthaltenen  Steuer  gleichkommende  Geldbuße,  in  den  übrigen  Fällen  in  eine  Geldbuße
von  35  Kr.  —  zehn  Silbergroschen  bis  8  Fl.  45  Kr.  =  fünf  Thaler.

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  steht  dem  Gerichte  zu,  wenn  nicht  derjenige,
welcher  der  Verletzung  einer  der  vorstehenden  Vorschriften  beschuldigt  wird,  binnen  einer
von  der  Verwaltungsbehörde  zu  bestimmenden  Frist  den  ihm  angeforderten  Strafbetrag
  nebst  der  etwa  zu  erlegenden  Steuer  und  die  durch  das  Verfahren  gegen  ihn  entstandenen
  Kosten  freiwillig  zahlt.