L 1868.
S. 11.
Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude sind verpslichtet, die im §. 10 gedachten
Veränderungen den mit der Fortführung der Gebäudesteuerrollen beaustragten
Beamten schriftlich oder protocollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der Rolle
erforderlichen Nachrichten beizubringen.
Im Betreff der Pflichten 2c. der Gerichte, der Gemeinde · Vorstãnde und der Inhaber
selbstständiger Gutsbezirke finden die Vorschriften im §.9 des Gesetzes vom heutigen
Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, Anwendung.
S. 12.
In die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (§. 10 AN 1) nicht erfolgt,
so wird die veranlagte Gebäudesteuer von dem in der Nolle eingetragenen Eigenthümer
bis für das Vierteljahr einschließlich forterhoben, in welchem die zur Fortschreibung und
Berichtigung der Rolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer
von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden
wird.
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung
oder die Freiheit von der Steuer begründet (F. 10 MK 2 bis 4), so wird die
Steuer ebenfalls bis für das Viertelahr einschließlich forterboben, in welchem die Auzeige
erfolgt.
S. 13.
Der Uebergang steuerfreier Gebäude in die Classe der steuerpflichtigen (S. 10.182,
serner neu entstandene Gebäude (S. 10 .I 3), desgleichen wesentliche Verbesserungen
von Gebäuden (§. 10 . M 4) sind spätestens drei Monate vor dem Termine Janiunie.
den, mit welchem sie zur Versteuerung gelangen müssen (S. 14.W 1 bis 3).
Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten
ist, vorbehältlich der Steuernachzahlung, in eine dem doppelten Betrage der
vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße
von 35 Kr. — zehn Silbergroschen bis 8 Fl. 45 Kr. = fünf Thaler.
Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht derjenige,
welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt wird, binnen einer
von der Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist den ihm angeforderten Strafbetrag
nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen
Kosten freiwillig zahlt.