Erfüllung der Hilfsdienstpflicht. 35
bei ist der Begriff der Behörde ähnlich umstritten wie
der des Beamten. v. Rönne (I. S. 46 Anm. 5) gibt
eine Erklärung des Ausdrucks durch Schmitthenner
wieder, der darunter „in der Gesamtgliederung des
Staates das Organ, dem ein bestimmter Gesichtskreis
oder Inbegriff von Funktionen zugewiesen ist“ verstehen
will, stellt ihr aber eine von anderer Seite vertretenen
Auffassung gegenüber, wonach die Behörden
„ständige Anstalten“ sind, „welche unabhängig von den
Wechsel der bei ihnen begrenzten Personen die
Träger bestimmt abgegrenzter Machtbefugnisse und
Obliegenheiten der Verwaltung darstellen.“ Nach Laband
(I. 339) ist Behörde, „das ideelle Subjekt derjenigen
Rechte und Pflichten, die mit der Führung der
zu einem Amte vereinigten Geschäfte verknüpft sind“.
Das Reichsgericht (Vereinigte Strafsenate, Bd. 17
S. 341) begreift darunter in einer Entscheidung zu
5 114 StGB. eine selbständige durch Recht und Verfassung
dauernd geregelte Organisation des Amtes.
Aber die Bedentung desselben Wertes kann in verschiedenen
Gesetzen eine ganz verschiedene sein. So
hat das R. z. B. auch die Organe der Universitäten
als Behörden angesehen, während gerade sie von dem
Leiter des Kriegsamts als Beispiele für „behördliche
Einrichtungen“ genannt wurden (Sitzungsbericht S.
2215f.). Unter Behörden im Sinne des HD. wird
man Organisationen zu verstehen haben, die zur Ausübung
öffentlichrechtlicher Befuanisse berufen sind ##
wesentlichen die Reichs-, Staats= und Kommunalund
Kirchenbehörden (val. Anm. 1 zu § 7). Durch
sprachliche Mißbildungen darf man sich nicht
irre machen lassen. Die „Sportbebörde“ ist ebensowenig
eine Behörde wie der „Bankbeamte“ ein
Beamter im Rechtssinne. Strittig ist, was als „eschäftigung
bei einer Behörde“ anzusehen ist.
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