Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Erfüllung  der  Hilfsdienstpflicht.  35

bei  ist  der  Begriff  der  Behörde  ähnlich  umstritten  wie
der  des  Beamten.  v.  Rönne  (I.  S.  46  Anm.  5)  gibt
eine  Erklärung  des  Ausdrucks  durch  Schmitthenner
wieder,  der  darunter  „in  der  Gesamtgliederung  des
Staates  das  Organ,  dem  ein  bestimmter  Gesichtskreis
oder  Inbegriff  von  Funktionen  zugewiesen  ist“  verstehen
  will,  stellt  ihr  aber  eine  von  anderer  Seite  vertretenen
  Auffassung  gegenüber,  wonach  die  Behörden
„ständige  Anstalten“  sind,  „welche  unabhängig  von  den
Wechsel  der  bei  ihnen  begrenzten  Personen  die
Träger  bestimmt  abgegrenzter  Machtbefugnisse  und
Obliegenheiten  der  Verwaltung  darstellen.“  Nach  Laband
  (I.  339)  ist  Behörde,  „das  ideelle  Subjekt  derjenigen
  Rechte  und  Pflichten,  die  mit  der  Führung  der
zu  einem  Amte  vereinigten  Geschäfte  verknüpft  sind“.
Das  Reichsgericht  (Vereinigte  Strafsenate,  Bd.  17
S.  341)  begreift  darunter  in  einer  Entscheidung  zu
5  114  StGB.  eine  selbständige  durch  Recht  und  Verfassung
  dauernd  geregelte  Organisation  des  Amtes.
Aber  die  Bedentung  desselben  Wertes  kann  in  verschiedenen
  Gesetzen  eine  ganz  verschiedene  sein.  So
hat  das  R.  z.  B.  auch  die  Organe  der  Universitäten
als  Behörden  angesehen,  während  gerade  sie  von  dem
Leiter  des  Kriegsamts  als  Beispiele  für  „behördliche
Einrichtungen“  genannt  wurden  (Sitzungsbericht  S.
2215f.).  Unter  Behörden  im  Sinne  des  HD.  wird
man  Organisationen  zu  verstehen  haben,  die  zur  Ausübung
  öffentlichrechtlicher  Befuanisse  berufen  sind  ##
wesentlichen  die  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalund
  Kirchenbehörden  (val.  Anm.  1  zu  §  7).  Durch
sprachliche  Mißbildungen  darf  man  sich  nicht
irre  machen  lassen.  Die  „Sportbebörde“  ist  ebensowenig
  eine  Behörde  wie  der  „Bankbeamte“  ein
Beamter  im  Rechtssinne.  Strittig  ist,  was  als  „eschäftigung
  bei  einer  Behörde“  anzusehen  ist.
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