86
HDG.s 2.
Frage ist wiederholt in der Fachliteratur im Hinblick
auf die Stellung der Rechtsanwälte zum HD. erörtert
worden. Waldstein (J. W. 1916 S. 1501) vertritt
die Auffassung, daß es nicht auf die Anstellung. sondern
auf die Tätigkeit bei der Behörde ankomme und
zählt infolgedessen die Rechtsanwälte zu den bei einer
Behörde, nämlich bei Gericht, beschäftigten Personen.
zumal da sie bei Gericht als gesetzlich notwendiger Bestandteil
der Gerichtsbarkeit tätig seien. Dieser Auf.
fassung kann nicht beigetreten werden. Die Beschäftitigung
„bei jemand“ im Rechtssinne setzt vielmehr ein
Gewaltverhältnis voraus, unter dem der Beschäftigte
steht, ein Dienstverhältnis, das beim Beamten öffentlichrechtlicher,
bei anderen Personen privatrechtlicher
Natur ist. Der Anwalt aber steht dem Gericht völlig
unabhängig gegenüber. Gerade bei ihm bestätigt die
Sprache unserer Gesetze die Richtiakeit der hier vertretenen
Ansicht. Die Rechtsanwaltsordnung gebraucht
nämlich auch den Ausdruck „beschäftigt“, aber
nicht vom Rechtsanwalt, sondern vom Referendar im
Norbereitungsdienst (§8 25, 40), also von jemand, der
in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der ihn ausbildenden
Behörde oder Person steht. Beim Anwalt dagegen,
spricht sie nicht von seiner Beschäftigung, son
dern von seiner Zulassung beim Gericht. Wenn trotz
dem die Anwaltstätigkeit als Hilfsdienst zu gelten hat
so lieot es daran, daß sie für die Volkspersorgung von
Bedentung ist. Zu diesem Ergebnis kommt auch Ignotus.
J. W. 1917 S. 72 ff. allerdings mit anderer Begründung
während Baum, J. W. 1916 Z. 156.
die Frage offen läßt, und es entspricht der Erklärung
des Generalleutnants Groener im Reichstage
(Sitzungsbericht S. 2215). Anders steht es mit den
Notaren, ihnen legt das vr. FGG. in Art. 77 ff. ausdrücklich
Beamteneigenschaft bei.