Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HDG.s  2.

Frage  ist  wiederholt  in  der  Fachliteratur  im  Hinblick
auf  die  Stellung  der  Rechtsanwälte  zum  HD.  erörtert
  worden.  Waldstein  (J.  W.  1916  S.  1501)  vertritt
die  Auffassung,  daß  es  nicht  auf  die  Anstellung.  sondern
  auf  die  Tätigkeit  bei  der  Behörde  ankomme  und
zählt  infolgedessen  die  Rechtsanwälte  zu  den  bei  einer
Behörde,  nämlich  bei  Gericht,  beschäftigten  Personen.
zumal  da  sie  bei  Gericht  als  gesetzlich  notwendiger  Bestandteil
  der  Gerichtsbarkeit  tätig  seien.  Dieser  Auf.
fassung  kann  nicht  beigetreten  werden.  Die  Beschäftitigung
  „bei  jemand“  im  Rechtssinne  setzt  vielmehr  ein
Gewaltverhältnis  voraus,  unter  dem  der  Beschäftigte
steht,  ein  Dienstverhältnis,  das  beim  Beamten  öffentlichrechtlicher,
  bei  anderen  Personen  privatrechtlicher
Natur  ist.  Der  Anwalt  aber  steht  dem  Gericht  völlig
unabhängig  gegenüber.  Gerade  bei  ihm  bestätigt  die
Sprache  unserer  Gesetze  die  Richtiakeit  der  hier  vertretenen
  Ansicht.  Die  Rechtsanwaltsordnung  gebraucht
  nämlich  auch  den  Ausdruck  „beschäftigt“,  aber
nicht  vom  Rechtsanwalt,  sondern  vom  Referendar  im
Norbereitungsdienst  (§8  25,  40),  also  von  jemand,  der
in  einem  Abhängigkeitsverhältnis  zu  der  ihn  ausbildenden
  Behörde  oder  Person  steht.  Beim  Anwalt  dagegen,
  spricht  sie  nicht  von  seiner  Beschäftigung,  son
dern  von  seiner  Zulassung  beim  Gericht.  Wenn  trotz
dem  die  Anwaltstätigkeit  als  Hilfsdienst  zu  gelten  hat
so  lieot  es  daran,  daß  sie  für  die  Volkspersorgung  von
Bedentung  ist.  Zu  diesem  Ergebnis  kommt  auch  Ignotus.
  J.  W.  1917  S.  72  ff.  allerdings  mit  anderer  Begründung
  während  Baum,  J.  W.  1916  Z.  156.
die  Frage  offen  läßt,  und  es  entspricht  der  Erklärung
  des  Generalleutnants  Groener  im  Reichstage
(Sitzungsbericht  S.  2215).  Anders  steht  es  mit  den
Notaren,  ihnen  legt  das  vr.  FGG.  in  Art.  77  ff.  ausdrücklich
  Beamteneigenschaft  bei.