Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

46  HDG.  8  4.

Entscheidung  über  das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  des
Hilfsdienstes  —  Feststellungsausschüsse.

§  41.

Über  die  Frage,  ob  und  in  welchem  Umfange  die
Zahl  der  bei  einer  Behörde:  beschäftigten  Personen
das  Bedürfnis  übersteigt,  entscheidet  die  zuständige
Reichs=  oder  Landeszentralbehördes  im  Einvernehmen
  mit  dem  Kriegsamt“.  üÜber  die  Frage,  was  als
behördliche  Einrichtungs  anzusehen  ist,  sowie  ob  und
in  welchem  Umfang  die  Zahl  der  bei  einer  solchen
beschäftigten  Personen  das  Bedürfnis  übersteigt",
entscheidet  das  Kriegsamt  nach  Benehmen  mit  der
zuständigen  Reichs=  oder  Landeszentralbehörde.

Im  übrigen  entscheiden  über  die  Frage,  ob  ein
Beruf  oder  Betrieb  im  Sinne  des  §  2  Bedeutung
hat:,  sowie  ob  und  in  welchem  Umfang  die  Zahl  der
in  einem  Beruf,  einer  Organisation  oder  einem  Betriebe
  tätigen  Personen  das  Bedürfnis  übersteigts,
Ausschüsse  3  9  10  11  12  18,  die  für  den  Bezirk  jedes  Stellvertretenden
  Generalkommandos  oder  für  Teile  des
Bezirks  zu  bilden  find.

1.  Allgemeines.  *  4  dient  dazu,  den  Rahmen  des

8  2  HDG.  auszufüllen.  Während  dieser  nur  die  all.

gemeinen  Richtlinien  für  die  Beurteilung  der  Kriegsnotwendigkeit

  von  Berufen  und  Betrieben  liefert,  legt
§  4  im  Einzelfalle  die  Entscheidung  hierüber  sowie
über  die  Frage,  ob  aus  einem  Betriebe  Arbeitskräfte
herausgenommen  werden  dürfen  oder  nicht.  in  die
Hände  der  Behörden,  von  denen  die  Ausschüsse  eigens