46 HDG. 8 4.
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des
Hilfsdienstes — Feststellungsausschüsse.
§ 41.
Über die Frage, ob und in welchem Umfange die
Zahl der bei einer Behörde: beschäftigten Personen
das Bedürfnis übersteigt, entscheidet die zuständige
Reichs= oder Landeszentralbehördes im Einvernehmen
mit dem Kriegsamt“. üÜber die Frage, was als
behördliche Einrichtungs anzusehen ist, sowie ob und
in welchem Umfang die Zahl der bei einer solchen
beschäftigten Personen das Bedürfnis übersteigt",
entscheidet das Kriegsamt nach Benehmen mit der
zuständigen Reichs= oder Landeszentralbehörde.
Im übrigen entscheiden über die Frage, ob ein
Beruf oder Betrieb im Sinne des § 2 Bedeutung
hat:, sowie ob und in welchem Umfang die Zahl der
in einem Beruf, einer Organisation oder einem Betriebe
tätigen Personen das Bedürfnis übersteigts,
Ausschüsse 3 9 10 11 12 18, die für den Bezirk jedes Stellvertretenden
Generalkommandos oder für Teile des
Bezirks zu bilden find.
1. Allgemeines. * 4 dient dazu, den Rahmen des
8 2 HDG. auszufüllen. Während dieser nur die all.
gemeinen Richtlinien für die Beurteilung der Kriegsnotwendigkeit
von Berufen und Betrieben liefert, legt
§ 4 im Einzelfalle die Entscheidung hierüber sowie
über die Frage, ob aus einem Betriebe Arbeitskräfte
herausgenommen werden dürfen oder nicht. in die
Hände der Behörden, von denen die Ausschüsse eigens