Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Kein  Schiffer  oder  Floͤßer  darf  vom  Ladungsplatze  abfahren,  bevor  er
mit  den  Frachtbriefen  uͤber  die  geladenen  Waaren  und  mit  einem  vorschriftsmäßigen
  Manifeste  (vergl.  §.  32.)  versehen  ist.

Die  Frachtbriese  müssen  von  den  Absendern  ausgestellt  sein  und  die
Gattung  und  Menge  so  wie  den  Bestimmungsort  und  Empfänger  der  Waaren
  benennen.

Das  Manifest  ist  von  dem  Schisssführer  oder  für  denselben  von  einem
Drikten,  welcher  jedoch  kein  Elbzoll=  oder  Hafenbeamter  sein  darf,  anzufertigen.

Jede  unterwegs  eintretende  Bei=  oder  Ausladung  muß  sofort  in  dem
Manifeste  bemerkt  und  von  dem  Elbzollamte  des  Bei=  oder  Ausladungsorres,
oder  wenn  sich  ein  solches  dort  nicht  besindet,  von  dem  auf  der  ferneren  Fahrt
zundchst  berührten  Elbzollamte  beglaubiget  werden.

§#  32.  Die  Schiffs-Maniseste  sind  nach  dem  in  der  Anlage  G.  beigesügten
  Muster  anzufertigen  und  müssen  enthalten:  '

1)  Die  Nummer  und  sonstige  Bezeichnung  des  Schiffes  und  die  Orte,  an
welchen  dessen  dermalige  Fahrt  angefangen  hat  und  endigen  soll.

2)  Namen  und  Wohnort  des  Schiffs-Eigenthuͤmers.

3)  Namen  und  Wohnort  des  Schiffsführers.

4)  Die  Angabe  der  Zahl  der  Bemannung.

5)  Auszählung,  Benennung  und  Gewicht  der  geladenen  Waaren  nach  der
Nummer  und  Reihefolge  der  Frachtbriefe,  in  der  Art,  daß  sedes  Kollo
aufzuzdhlen  und  bei  demselben

a)  dessen  Bezeichnung  und  Brutto-Gewicht,

b)  dessen  Einladungs=  und  Bestimmungsort  nebst  den  Namen  des
Versenders  und  Empfängers  und

c)  die  Benennung  der  in  demselben  enthaltenen  Waaren

anzugeben  ist.

6)  Die  WVersicherung  der  Richtigkeit  des  Inhalts  unter  öffentlich  beglaubigter
  Unterschrift  des  Schiffsführers.  Dieser  ist  für  den  Inhalt  des  Manifests
  auch  dann  verantwortlich,  wenn  er  dasselbe  durch  Dritte  hat  anfertigen
  lassen.

5.  33.  Die  Worschrifken  über  Anlegen  und  Meldung  bei  den  Elbzollämtern
  gelten  auch  für  leere  Fahrzeuge.
Zum  Art.  XXl.

#5.  34.  Der  Schlußsatz:  „So  oft  der  **i  u.  s.  w.  wird  dahin
abgeändert,  daß  die  Schiffer  und  Flößer  verpflichtet  sein  sollen,  dem  ersten  von
ihnen  berührten  Elbzollamte  jedes  Staatsgebieres  eine  richtige  Abschrift  des  vorzuzeigenden
  Original-Manifestes  einzuhändigen.

Zum  Art.  XIXIII.

5.  35.  Nach  dem  Ablaufe  der  in  diesem  Artikel  erwähnten  Einigung  ist,
zur  Erleichterung  des  Elbverkehrs,  von  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Däncmark
und  Mecklenburg  am  30.  August  1843.  ein  Bertrag  über  das  gemeinschaftliche
Revisionsverfahren  auf  der  Elbe  abgeschlossen  worden,  durch  welchen  die  Regierungen
  von  Hannover,  Dänemark  und  Mecklenburg,  die  Fälle  dringenden  Verdachts
  ausgenommen,  auf  die  eigene  spezielle  Revisson  der  Fahrzeuge,  welche

Jahrgang  1815.  (Nr.  2901.)  70  das