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2. die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der unter vorstehender
Nummer genannten Personen mit Ausnahme derer, die unter ihren Vorfahren
väterlicherseits einen nach dem 15. Juli 1870 nach Elsaß-Lothringen
eingewanderten Deutschen haben;
3. alle in Elsaß-Lothringen von unbekannten Eltern Geborenen und die
Personen, deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.
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Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
können Personen, die einer der folgenden Gattungen angehören,
Anspruch auf die französische Staatsangehörigkeit erheben:
1. jede Person, die nicht auf Grund des §& 1 die französische Staatsangehörigkeit
wiedererlangt hat und die unter ihren Vorfahren einen Franzosen
oder eine Französin zählt, welche die französische Staatsangehörigkeit unter
den im genannten Paragraphen vorgesehenen Umständen verloren haben;
2. jeder Ausländer, der nicht Staatsangehöriger eines deutschen Staates
ist und der die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit vor dem 3. August
1914 erworben hat;
3. jeder Deutsche mit Wohnsitz in Elsaß-Lothringen, wenn er diesen
Wohnsitz schon vor dem 15. Juli 1870 hatte oder wenn einer seiner Vorfahren
zu jener Zeit seinen Wohnsitz in Elsaß-Lothringen hatte;
4. jeder Deutsche, der in Elsaß-Lothringen geboren ist oder dort seinen
Wohnsitz hat, der während des jetzigen Krieges in den Reihen der
alliierten oder assoziierten Heere gedient hat, sowie seine Nachkommen;
5. alle Personen, die vor dem 10. Mai 1871 in Elsaß-Lothringen
von ausländischen Eltern geboren sind, sowie ihre Nachkommen;
6. der Ehegatte jeder Person, die entweder nach §& 1 die französische
Staatsangehörigkeit wiedererlangt hat oder auf die französische Staatsangehörigkeit
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen Anspruch
erhebt und sie erlangt.
Das Recht, den Anspruch auf Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit
an einen Minderjährigen geltend zu machen, steht seinem
gesetzlichen Vertreter zu; macht dieser von dem Rechte keinen Gebrauch, so
kann der Minderjährige selbst innerhalb eines Jahres nach erreichter Volljährigkeit
die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beanspruchen.
Außer im Falle der Nr. 6 dieses Paragraphen kann der Antrag auf
Verleihung der Staatsangehörigkeit von der französischen Behörde im
Einzelfall abgelehnt werden.
53.
Soweit nicht die Bestimmungen des 82 Platz greifen, erwerben Deutsche,
die in Elsaß-Lothringen geboren sind oder ihren Wohnsitz haben, selbst
wenn sie die elsaß-lothringische Staatsangehörigkeit besitzen, die französische
Staatsangehörigkeit nicht durch die bloße Tatsache des Rückfalls von Elsaß-Lothringen
an Frankreich.
Sie können diese Staatsangehörigkeit nur im Wege der Einbürgerung
erlangen, und auch nur dann, wenn sie in Elsaß-Lothringen vor dem 3. Au-99
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